Revisionen verworfen: Nötigung trotz Beihilfe; Unfallflucht (§142 StGB) bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten als unbegründet nach §349 Abs.2 StPO, da keine zu ihren Lasten gehenden Rechtsfehler vorliegen. Er bestätigt die Verurteilung eines Angeklagten wegen tateinheitlicher Nötigung neben Beihilfe zum (besonders schweren) räuberischen Diebstahl. Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort stützt sich auf einen den Baumschutzbügel beschädigenden Zusammenstoß als Unfall i.S.v. §142 Abs.1 StGB. Die vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Bedenken teilt der Senat nicht.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Düsseldorf als unbegründet verworfen; Verurteilungen bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Eine Nötigung bleibt strafbar neben einer Beihilfe zum (besonders schweren) räuberischen Diebstahl; Gesetzeskonkurrenz verdrängt die Nötigung nicht automatisch.
Ein Zusammenstoß mit einem Baumschutzbügel kann einen Unfall im Sinne des §142 Abs.1 StGB darstellen, wenn der dadurch entstandene Schaden nicht ganz unerheblich ist.
Eine Verfolgungsbeschränkung nach §154a StPO ist nicht ohne besondere Gründe anzuordnen und kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn die Feststellungen die bestehende Verurteilung tragen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 3. März 2023, Az: 20 KLs 13/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. März 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Die in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken gegen die Schuldsprüche teilt der Senat nicht.
1. Die Verurteilung des Angeklagten D. wegen tateinheitlich begangener Nötigung ist nicht zu beanstanden. Anders als im Verhältnis zu einem täterschaftlich begangenen (besonders schweren) räuberischen Diebstahl (vgl. Maier in Matt/Renzikowski, 2. Aufl., § 252 Rn. 31; Sander in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 252 Rn. 19; Wittig in BeckOK-StGB, 60. Ed., § 252 Rn. 19; jew. mwN) wird die Nötigung durch die Beihilfe zum (besonders schweren) räuberischen Diebstahl nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.
2. Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen tateinheitlich begangenen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird von den Feststellungen getragen. Der Zusammenstoß des vom Angeklagten gesteuerten Pkw mit einem hierdurch beschädigten Baumschutzbügel war ein Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang, dass der am Schutzbügel entstandene Schaden kein ganz belangloser war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2021 – 4 StR 137/21 Rn. 4 mwN). Zu der vom Generalbundesanwalt beantragten Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf die Beihilfe zum besonders schweren räuberischen Diebstahl – bei Aufrechterhaltung des Strafausspruchs – besteht daher kein Anlass. An der Verwerfung der Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO ist der Senat hierdurch nicht gehindert (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07 Rn. 4; zu einem Einstellungsantrag nach § 154 Abs. 2 StPO ebenso BGH, Beschluss vom 17. April 2012 – 1 StR 92/12 mwN).
Quentin Bartel Maatsch Momsen-Pflanz Marks