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BGH·4 StR 291/24·11.03.2025

Teilweise stattgegebene Revision: Tagessatz auf 1 € und Zinsbeginn im Adhäsionsverfahren geändert

StrafrechtStrafzumessungAdhäsionsverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Die Tagessatzhöhe für die Einzelgeldstrafe wurde mangels Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen auf den Mindestsatz von 1 Euro festgesetzt. Zudem wurde der Zinslauf für das zugesprochene Schmerzensgeld erst ab dem 6. Februar 2024 begonnen, da der Adhäsionsantrag erst am 5. Februar 2024 einging. Die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Tagessatz auf 1 € herabgesetzt und Zinsbeginn für Schmerzensgeld ab 6. Februar 2024 festgestellt; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten, insbesondere bestehende Unterhaltsverpflichtungen, zu berücksichtigen; ein Unterlassen rechtfertigt die Korrektur durch das Revisionsgericht.

2

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz des § 40 Abs. 2 StGB herabsetzen, um eine Benachteiligung des Angeklagten und Verfahrensverlängerungen zu vermeiden.

3

Für den Zinsanspruch aus einem Adhäsionsantrag beginnt der Zinslauf erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei Gericht eingeht; § 404 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 291 Satz 1 StPO und § 187 Abs. 1 BGB ist entsprechend anzuwenden.

4

Eine auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt nur dann zur Aufhebung oder Abänderung des Urteils, wenn die Nachprüfung einen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt; bleibt ein solcher Fehler aus, ist die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 40 Abs. 2 Satz 4 StGB§ 404 Abs. 2 StPO§ 291 Satz 1 StPO§ 187 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Neuruppin, 15. März 2024, Az: 13 Ks 14/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. März 2024 dahingehend abgeändert, dass

a) die Tagessatzhöhe der verhängten Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird und

b) Zinsen auf das an den Adhäsionskläger zu zahlende Schmerzensgeld erst ab dem 6. Februar 2024 geschuldet sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die im Revisionsverfahren dem Nebenkläger und dem Neben- und Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, mit versuchter Nötigung und mit Sachbeschädigung, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie wegen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten, sowie dazu, an den Adhäsionskläger Schmerzensgeld in Höhe von 400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Januar 2024 zu zahlen. Für den Hausfriedensbruch hat es auf eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu 50 Euro erkannt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe für die festgesetzte Einzelgeldstrafe von 50 Euro beanstandet der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zu Recht, dass das Landgericht nicht die Unterhaltsverpflichtungen des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2023 – 1 StR 171/23 Rn. 8). Um jede Benachteiligung des Angeklagten und eine weitere Verfahrensverlängerung zu vermeiden, setzt der Senat die Höhe des Tagessatzes daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Mindestsatz von einem Euro fest (§ 40 Abs. 2 Satz 4 StGB).

3

2. Darüber hinaus war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zu ändern, da der auf Schmerzensgeld nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gerichtete Antrag des Adhäsionsklägers vom 19. Januar 2024 erst am 5. Februar 2024 bei Gericht einging und damit gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog der Zinsanspruch erst ab dem 6. Februar 2024 begründet war.

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