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BGH·4 StR 290/16·03.08.2016

Strafurteil: Notwendige Prüfung der Unterbringung des betäubungsmittelabhängigen Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungBetäubungsmittelstrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob das Urteil des LG Halle insoweit auf, als das Gericht nicht über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) entschieden hatte, und verwies die Sache zurück. Das Landgericht hatte Anhaltspunkte für Sucht und tatbezogenen Drogenkonsum festgestellt. Der Senat verlangt eine Nachholung der Prüfung der Voraussetzungen der Maßregel. Die sonstige Revision blieb überwiegend ohne Erfolg.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterbliebener Entscheidung über Unterbringung nach § 64 StGB

Abstrakte Rechtssätze

1

Trifft das Tatgericht tatsächliche Feststellungen, die Anhaltspunkte für eine Sucht und einen Zusammenhang der Straftaten mit dem Drogenkonsum (Hang- und Anlasstat, Finanzierung des Konsums) ergeben, ist es verpflichtet, die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und zu entscheiden.

2

Unterlässt das Tatgericht die Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 64 StGB) trotz erkennbarer Anhaltspunkte, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur Nachholung der Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Tatsache, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Nachholung einer Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt durch das Revisionsgericht bzw. die zurückverwiesene Vorinstanz nicht entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Halle (Saale), 10. März 2016, Az: 5 KLs 1/16

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 10. März 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Führen eines nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugs die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 16.050 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Entgegen der missverständlichen Formulierung im Urteilstenor ist die Strafkammer im Fall II.7. der Urteilsgründe von einer Tat ausgegangen und hat zutreffend tateinheitlich den Tatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG als verwirklicht angesehen und auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend.

3

2. Zur unterbliebenen Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2016 ausgeführt:

"Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die Strafkammer hat sich nicht mit den Voraussetzungen der Anordnung einer Maßregel auseinandergesetzt, obwohl dies rechtlich geboten war. Den Urteilsgründen nach konsumierte der Angeklagte seit 2014 Crystal und gab selbst an, drogensüchtig zu sein (UA S. 3). Das Landgericht stellte zudem fest, dass der Angeklagte seinen Drogenkonsum durch die Taten finanzieren wollte (UA S. 11). Auch nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls in der vorliegenden Sache wurde er erneut mit Crystal aufgegriffen und inhaftiert (UA S. 23). Er selbst wolle sich nun um eine Therapie zur Behandlung seiner Sucht bemühen (UA S. 23). Dass ein Hang und Anlasstaten im Sinne des § 64 StGB gegeben sein können, liegt somit nahe. Das Urteil ist daher insoweit zur Nachholung einer Prüfung der Anordnung der Maßregel aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen."

4

Dem schließt sich der Senat an.

Sost-ScheibleCierniakBender
RoggenbuckMutzbauer