Revision teilweise stattgegeben: Widerstandsvorwurf (Fall II.3) von Verfolgung ausgenommen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Bochum erhoben. Der BGH beschränkte die Strafverfolgung im Fall II.3 gemäß §154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf der Beleidigung und nahm den Widerstandsvorwurf von der Verfolgung aus. Entsprechend änderte der Senat den Schuldspruch; die weitergehende Revision wurde verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer nicht auferlegt.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Widerstandsvorwurf (Fall II.3) von Verfolgung ausgenommen und Schuldspruch insoweit geändert; übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafverfolgung kann aus prozessökonomischen Gründen nach §154a Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf bestimmte Tatvorwürfe beschränkt werden.
Ist die Verfolgung eines Tatbestands beschränkt, kann der Revisionssenat den Schuldspruch hinsichtlich dieses Tatbestands gemäß §354 Abs.1 StPO analog ändern.
Bei der Stationierung einer Einheitsjugendstrafe, die maßgeblich vom Erziehungsgedanken geprägt ist, bleibt die verhängte Einheitsstrafe bestehen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass ohne den entfallenen Tatbestand eine mildere Strafe verhängt worden wäre.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Rüge nicht in der erforderlichen Weise substantiiert vorträgt.
Nach §74, §109 Abs.2 JGG kann im Jugendstrafverfahren von der Auferlegung der Kosten des Revisionsverfahrens abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 25. April 2022, Az: II 3 KLs 34/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 25. April 2022 wird
a) im Fall II.3. der Urteilsgründe der Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte von der Strafverfolgung ausgenommen,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (Fall II.3. der Urteilsgründe) entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes, Diebstahls mit Waffen, Raubes in Tateinheit mit „vorsätzlicher“ Körperverletzung sowie Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.3. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der Beleidigung, weil die Feststellungen des Landgerichts eine abschließende Bewertung der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 113 Abs. 3 Satz 1 StGB) nicht zulassen. Mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ändert der Senat den diese Tat betreffenden Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. Die Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt. Das Landgericht hat sich bei deren Bemessung maßgeblich am Erziehungsgedanken orientiert. Der Senat kann daher ausschließen, dass es ohne den von der Verfolgungsbeschränkung betroffenen Straftatbestand eine mildere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.
2. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74, § 109 Abs. 2 JGG.
| Quentin | Maatsch | Messing | |||
| Sturm | Scheuß |