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BGH·4 StR 289/21·23.11.2021

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Prüfung hinreichender Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungMaßregelvollzugTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB. Zentrales Problem war, ob das Landgericht eine hinreichend konkrete Aussicht auf Heilung oder erheblich längeres Fernhalten vom Rückfall innerhalb der Frist des § 67d StGB festgestellt hat. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf, weil die Kammer lediglich eine bloße Möglichkeit therapeutischer Veränderung annahm statt einer durch Tatsachen begründeten Wahrscheinlichkeit. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 2 StGB setzt eine hinreichend konkrete Aussicht voraus, den Verurteilten innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 oder 3 StGB zu heilen oder erheblich vor Rückfällen zu bewahren.

2

Für die Prognose des Behandlungserfolgs sind Art und Stadium der Sucht sowie bereits eingetretene physische und psychische Veränderungen und die Lebensumstände des Betroffenen zu berücksichtigen; hieraus sind konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die für das Ausbleiben eines Rückfalls in einem erheblichen Zeitraum sprechen.

3

Die bloße Möglichkeit therapeutischer Veränderungen genügt nicht; erforderlich ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs, nicht jedoch dessen Gewähr.

4

Lässt das Tatgericht diesen Maßstab außer Acht, ist die Unterbringungsanordnung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, ggf. auch über den Vorwegvollzug, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 S 2 StGB§ 67d Abs 1 S 1 StGB§ 67d Abs 1 S 3 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 Satz 2 StGB§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 7. Mai 2021, Az: 7 Ks 2/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 7. Mai 2021 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer bei der Bestimmung der Erfolgsaussicht gemäß § 64 Satz 2 StGB von einem unrichtigen Maßstab ausgegangen ist.

3

a) Gemäß § 64 Satz 2 StGB darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur angeordnet werden, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Verurteilten innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Sofern sich dies nicht von selbst versteht, ist es dazu erforderlich, unter Berücksichtigung der Art und des Stadiums der Sucht sowie bereits eingetretener physischer und psychischer Veränderungen und Schädigungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen des Angeklagten konkrete Anhaltspunkte zu benennen, die dafür sprechen, dass es innerhalb eines zumindest „erheblichen“ Zeitraums nicht (mehr) zu einem Rückfall kommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. August 2019 – 4 StR 147/19 Rn. 3 und vom 1. August 2018 ‒ 4 StR 54/18 Rn. 17). Die bloße Möglichkeit einer therapeutischen Veränderung vermag die Prognose eines hinreichend konkreten Therapieerfolgs nicht zu stützen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2018 ‒ 1 StR 51/18 Rn. 14 mwN). Notwendig, aber auch ausreichend ist eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs; einer sicheren oder unbedingten Gewähr bedarf es nicht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, 13).

4

b) Diesen Maßstab hat die Strafkammer ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft nicht zugrunde gelegt. Das Landgericht hat sich lediglich den Erwägungen der Sachverständigen angeschlossen, es sei nicht auszuschließen, dass bei dem Angeklagten ein Problembewusstsein für seine Suchtproblematik durch psychoedukative Maßnahmen geweckt und er dadurch zumindest eine längere Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt werden könne (UA 52). Damit ist die für die Anordnung erforderliche begründete Wahrscheinlichkeit des Behandlungserfolgs nicht belegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 StR 104/21 Rn. 19). Vielmehr hat die Strafkammer entgegen § 64 Satz 2 StGB schon eine nicht von vornherein bestehende Aussichtslosigkeit eines Therapieerfolges ausreichen lassen.

5

c) Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Aufhebung der Unterbringung entzieht zugleich der Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe die Grundlage.

6

Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Maßregel nach § 64 StGB wird das neue Tatgericht im Rahmen einer Gesamtabwägung auch die prognoseungünstigen Umstände zu bedenken haben (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15 Rn. 15 mwN). Hierzu zählen über die fehlende Einsicht in die Suchtproblematik hinaus der langjährige Drogenkonsum des berufslosen Angeklagten und seine psychiatrische Vorgeschichte mit diversen stationären Behandlungen, wobei er wegen mehrerer Verstöße gegen das Stationssetting auch disziplinarisch entlassen wurde.

7

2. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

QuentinBartelScheuß
BenderMaatsch