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BGH·4 StR 287/24·30.07.2024

Revision verworfen: Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot bei § 250 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Zweibrücken wurde als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Gunsten wirkenden Rechtsfehler ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ergänzend stellte der Senat fest, dass die Strafzumessung rechtsfehlerfrei ist: Die Berücksichtigung, dass ein Mittäter ein gefährliches Werkzeug verwendet hat (§ 250 Abs. 2 Nr. 1, § 250 Abs. 3 StGB), verletzt nicht das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels zu Lasten des Beschwerdeführers; Strafzumessung als rechtsfehlerfrei bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen zu Gunsten des Verurteilten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann ein Umstand, der Tatbestandsmerkmal einer qualifizierten Tatform ist (z. B. Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB), innerhalb des Strafrahmens des minder schweren Falls (§ 250 Abs. 3 StGB) zu Lasten des Täters berücksichtigt werden, ohne notwendigerweise das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu verletzen.

3

§ 250 Abs. 3 StGB differenziert nicht zwischen den Qualifikationstatbeständen des § 250 Abs. 1 und Abs. 2 StGB; die unterschiedliche Mindeststrafandrohung bringt gestufte Unrechtsgehalte zum Ausdruck.

4

Ob eine Doppelverwertung im Sinne des § 46 Abs. 3 StGB vorliegt, ist im Rahmen der konkreten Strafbemessung zu prüfen; die bloße Tatbestandsmäßigkeit eines Umstands schließt dessen Berücksichtigung bei der Strafzumessung nicht aus.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 Abs. 3 StGB§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 46 Abs. 3 StGB§ 250 Abs. 1 StGB§ 250 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Zweibrücken, 15. März 2024, Az: 6 KLs 4109 Js 10799/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 15. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die Strafzumessung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer bei der konkreten Strafbemessung aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB dem Angeklagten angelastet hat, der Mittäter habe „ein gefährliches Werkzeug bei der Tat verwendet (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB)“. Darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Regelung des minder schweren Falles in § 250 Abs. 3 StGB differenziert nicht zwischen den Qualifikationstatbeständen in § 250 Abs. 1 und 2 StGB, deren jeweiliger Unrechtsgrad in einer deutlich abgestuften Mindeststrafandrohung zum Ausdruck kommt. Im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB darf ein minder schwerer Fall zwar nicht schon deshalb abgelehnt werden, weil gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ein gefährliches Werkzeug verwendet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 5 StR 96/07 Rn. 3). Dieser Umstand kann aber – wie hier geschehen – innerhalb des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu Lasten des Täters verwertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 477/17 Rn. 11 mwN).

Quentin Bartel Maatsch Scheuß Marks