BGH: Revision führt zur teilweisen Einstellung und Korrektur von Diebstahl-/Waffenverurteilungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Lübeck ein. Zentrales Thema waren unzureichende Feststellungen zu Eigentumsverhältnissen bei Pfandbons und die Abgrenzung von Besitz und Führen verbotener Gegenstände. Der BGH stellte ein Verfahren ein, änderte einzelne Schuldsprüche (Entfall einer Verurteilung, Neubeurteilung von Führen/Besitz) und verwies sonst die Revision als unbegründet zurück.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in einem Fall eingestellt und Schuldsprüche in weiteren Fällen zu Lasten/zu Gunsten des Angeklagten geändert; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Strafbarkeit wegen Diebstahls sind hinreichende Feststellungen zu Eigentum und zu einer auf dauerhafte Enteignung gerichteten Zueignungsabsicht erforderlich; fehlen solche Feststellungen, kann das Verfahren eingestellt werden.
Das subjektive Vorstellungsbild des Täters von zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen begründet nicht ohne weitere Feststellungen die strafrechtliche Vornahme einer Zueignung.
Die Abgrenzung zwischen Besitz und Führen eines nach dem WaffG verbotenen Gegenstandes richtet sich danach, ob die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ausgeübt wird; in diesem Fall liegt Führen vor.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nach § 354 Abs. 1 StPO nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht wirksamer hätte verteidigen können.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 7. März 2024, Az: 9 KLs 711 Js 13120/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. März 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 9 der Urteilsgründe wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass
aa) die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen im Fall II. 9 der Urteilsgründe entfällt;
bb) der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe des Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Führen eines verbotenen Gegenstandes und
cc) im Fall II. 17 der Urteilsgründe wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes (Nun-Chaku) schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines „nach dem Waffengesetz“ verbotenen Gegenstandes, Diebstahls in sechs Fällen, Computerbetrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug, in drei Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Betrugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, unerlaubten Besitzes von „nach dem Waffengesetz“ verbotenen Gegenständen, unerlaubten Entfernens vom Unfallort und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die teilweise Einstellung des Verfahrens im Fall II. 9 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgt aus prozessökonomischen Gründen. Zu dieser Tat hat das Landgericht lediglich festgestellt, dass der Angeklagte an der Kasse eines Lebensmittelmarkts Pfandbons vorgelegt hat, die er zuvor einer mit einem Taschenmesser von ihm aufgehebelten Pfandbox entnommen hatte, in die Kunden ihre Pfandbons als Spende zu Gunsten einer Einrichtung einwerfen können. Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Pfandbons und zu einer auf dauerhafte Enteignung des Berechtigten gerichteten Zueignungsabsicht hat das Landgericht nicht getroffen. Auch hat es nicht in Betracht gezogen, dass das Vorstellungsbild des Angeklagten von der tatsächlichen zivilrechtlichen Rechtslage abweichen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 4 StR 591/17, BGHSt 63, 215, 218).
Soweit die in diesem Fall verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten entfällt, kann die Gesamtstrafe gleichwohl bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der für die übrigen 24 Taten verbleibenden Einzelstrafen – in fünf Fällen Geldstrafe, in zwei Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten, in zehn Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, in zwei Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr, in drei Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, in zwei Fällen Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten – auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2. Im Fall II. 11 der Urteilsgründe war der Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu ändern, da eine Waffe oder einen verbotenen Gegenstand nicht besitzt, sondern führt, wer – wie hier – die tatsächliche Gewalt darüber (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Ziffer 4; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2015 – 5 StR 197/15 Rn. 2). Im Schuldspruch zu II. 17 der Urteilsgründe hatte die Kennzeichnung des Besitzes als unerlaubt zu entfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 StR 120/23 Rn. 16). § 265 StPO steht diesen Änderungen nicht entgegen, da sich der im Wesentlichen geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
3. Im verbleibenden Umfang hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 4 StPO.
| Quentin | Scheuß | Gödicke | |||
| Maatsch | Tschakert |