Revision: Aufhebung der Einziehung von Mobiltelefonen wegen fehlender Ermessensausübung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Einziehung dreier Mobiltelefone im Urteil wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs. Der BGH hob den Einziehungs-Ausspruch auf, da das Landgericht sein Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hatte, und sah mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer neuen Anordnung ab. Die übrige Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.
Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehung der Mobiltelefone erfolgreich aufgehoben; insoweit von Entscheidung abgesehen, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass das Tatgericht sein Ermessen erkennbar ausübt und dies in der Urteilsbegründung darlegt.
Ist die Ermessensausübung über die Einziehung nicht erkennbar, hebt das Revisionsgericht den Einziehungs‑Ausspruch auf.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen von einer erneuten Anordnung der Einziehung absehen.
Ein geringfügiger Teilerfolg der Revision führt nicht automatisch zur Teilbefreiung von den Kosten des Rechtsmittels; nach § 473 Abs. 4 StPO kann die gesamte Kostenlast dem Revisionsführer auferlegt werden, wenn dies nicht unbillig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 30. September 2024, Az: II-7 KLs 21/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 30. September 2024 im Ausspruch über die Einziehung von Mobiltelefonen aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgesehen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von im Urteil näher bezeichneten Mobiltelefonen als Tatmittel angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der auf § 74 Abs. 1 StGB gestützte Ausspruch über die Einziehung von drei Mobiltelefonen war aufzuheben, weil die Strafkammer das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 – 4 StR 135/20). Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen von einer Einziehung der benannten Mobiltelefone abgesehen.
2. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht als unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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