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BGH·4 StR 281/22·31.01.2023

Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung von §46b StGB

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs und Herstellung von kinderpornographischem Material zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der BGH bestätigt die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Schuld, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach §46b StGB nicht in Betracht zog. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über das Strafmaß an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung über das Strafmaß an andere Strafkammer zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterbleibt die Prüfung möglicher Strafmilderungsgründe nach § 46b StGB, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuer Entscheidung über das Strafmaß zurückzuverweisen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung hiervon unberührt bliebe.

2

Ergeben die revisionsrechtlichen Nachprüfungen keine Rechtsfehler bei den Feststellungen zur Schuld, bleiben diese Feststellungen trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen.

3

Die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind in Verbindung mit den in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f) und g) StPO genannten Umständen zu prüfen, wenn die getroffenen Feststellungen entsprechende Anhaltspunkte liefern.

4

Das Rechtsmittel ist insoweit unbegründet, als die Revision keine Rechtsfehler bei den schuldbegründenden Feststellungen nachweist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 49 StGB§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f) und g) StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 22. März 2022, Az: 41 KLs 2/22

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. März 2022 im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen Herstellung und Drittbesitzverschaffung von kinderpornographischen Inhalten in neun Fällen, in einem Fall weiter tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen Besitzes von kinderpornographischen Inhalten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2

Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fokussierte sich ab Juni 2021 die über einen Messengerdienst zwischen der Angeklagten und ihrem Partner, dem Mitangeklagten, geführte Kommunikation nahezu ausschließlich auf sexuelle Missbrauchsvorstellungen hinsichtlich der vierjährigen leiblichen Tochter der Angeklagten. Im Zuge dieser Entwicklung motivierte der Mitangeklagte die Angeklagte dazu, ihre Tochter sexuell zu missbrauchen, die Missbrauchshandlungen zu filmen und ihm dieses Datenmaterial zu übermitteln. Diesem Ansinnen kam die Angeklagte in der Folgezeit ab dem 21. Juni 2021 nach, indem sie verschiedene Missbrauchshandlungen an ihrer Tochter vornahm, das Geschehen aufzeichnete und die angefertigten Videos an den Mitangeklagten über den genutzten Messengerdienst versendete (Taten II. 1.-9.). Am 28. August 2021 nahm der Mitangeklagte seinerseits sexuelle Missbrauchshandlungen an der Geschädigten vor und fertigte hiervon ein Video an. Dieses Bildmaterial übersandte er an die Angeklagte (Tat II. 10.).

4

Zwei Tage später suchte die Angeklagte Kontakt zu einer Mitarbeiterin des Jugendamtes und berichtete über die von ihr und dem Mitangeklagten begangenen Missbrauchstaten an ihrer Tochter. Anschließend suchte sie in Begleitung eines Mitarbeiters des Jugendamts die zuständige Polizeidienststelle auf, „wo die Angeklagte S. die Taten anzeigte und zu diesen aussagte“ (UA 9).

5

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

6

Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil das Landgericht eine Strafmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat. Die getroffenen Feststellungen legen nahe, dass die bisher unbestrafte Angeklagte (vgl. zur strafmildernden Berücksichtigung: BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 – 1 StR 350/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 7. November 2012 – 5 StR 537/12, juris Rn. 2; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 647 mwN) die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f) und g) StPO erfüllte. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelstrafen und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es eine Milderung des Strafrahmens gemäß §§ 46b Abs. 1 Nr. 1, 49 StGB in Betracht gezogen hätte.

7

Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben. Das zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

QuentinRommelMomsen-Pflanz
BartelScheuß