Revision teilweise stattgegeben: Teileinstellung und Schuldspruchänderung im Sexualstrafverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Essen wegen sexuellen Missbrauchs und kinderpornographischer Delikte ein. Der BGH stellte das Verfahren in drei Fällen aus prozessökonomischen Gründen gemäß §154 Abs.2 StPO ein und änderte den Schuldspruch entsprechend; die übrige Revision wurde verworfen. Die Gesamtstrafe bleibt unberührt, da die verbleibenden Einzelstrafen eine Herabsetzung nicht erforderlich erscheinen lassen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in drei Fällen eingestellt und Schuldspruch dementsprechend geändert; die weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO ist aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, wenn auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe berechtigte Zweifel am tatbestandlichen Erfolg einer Strafnorm bestehen.
Eine Verurteilung wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) setzt voraus, dass die hergestellten Aufnahmen den gesetzlichen Erfolg der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs bewirken.
Bei Teileinstellung kann das Revisionsgericht den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst ändern und die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen entfallen lassen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO insoweit zu verwerfen, als die Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 13. Januar 2025, Az: 65 KLs 35/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Januar 2025 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte, mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und mit Besitz jugendpornographischer Inhalte schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte sowie in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte und in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen in drei Fällen“ unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Teileinstellung des Verfahrens und einer hierdurch bedingten Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil auf der Grundlage der bisherigen Urteilsgründe Bedenken hinsichtlich des von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten Erfolges einer durch die Herstellung der Bildaufnahmen - die heimlich in einer Sammelumkleidekabine gefertigt wurden und männliche Mitglieder einer vom Angeklagten trainierten Jugendfußballmannschaft teils nur in Boxershorts, teils mit freiem Oberkörper zeigten - bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person“ bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2024 - 1 StR 299/24, NStZ 2025, 219 Rn. 14).
2. Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO durch den Senat selbst, sowie den Wegfall der in den betroffenen Fällen verhängten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat hat hinsichtlich der übrigen Straftaten die Bezeichnung an den Gesetzeswortlaut des § 176 Abs. 1 StGB angepasst und den Tenor betreffend das Konkurrenzverhältnis kürzer gefasst.
3. Die Gesamtstrafe bleibt von der Teileinstellung unberührt. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von einem Jahr und acht Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen aus, dass die Strafkammer ohne die in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen in Höhe von je 90 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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