Revision verworfen; Vorwegvollzug wegen erlittenener Untersuchungshaft entfällt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Limburg ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, nimmt jedoch die Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten vor der Maßregel aus dem Urteil heraus. Zur Begründung führt der Senat aus, dass eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB entfällt, wenn ein möglicher Vorwegvollzug durch bereits erlittene Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der Entscheidung erledigt ist. Wegen nur geringfügigen Erfolgs der Revision werden dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Anordnung des Vorwegvollzugs gestrichen und Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 S. 2 und 3 StGB entfällt, wenn ein möglicher Vorwegvollzug durch bereits erlittene Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der Entscheidung erledigt ist.
Eine ergänzende Anordnung des Vorwegvollzugs dient nicht der nochmaligen Anrechnung bereits vollzogener Untersuchungshaft; ist der Vollzug dadurch erledigt, bleibt für eine weitere Anordnung kein Raum.
Das Revisionsgericht kann einen einzelnen Rechtsfolgenausspruch im angefochtenen Urteil streichen, soweit dessen rechtliche Voraussetzungen nicht bestehen bleiben können.
Bei nur geringfügigem Erfolg eines Rechtsmittels kann nach § 473 Abs. 4 StPO dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten und Auslagen des Verfahrens auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Limburg, 28. Februar 2022, Az: 3 Ks - 6170 Js 245370/19
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 28. Februar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung eines Vorwegvollzugs von zwei Jahren und sechs Monaten der Strafe vor der Maßregel entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 ‒ 4 StR 420/21; vom 27. März 2019 ‒ 4 StR 541/18 Rn. 2 und vom 31. März 2020 ‒ 5 StR 62/20 Rn. 3). Die Anordnung hat daher zu entfallen.
Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Beschwerdeführer die gesamten durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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