Revision im Sicherungsverfahren: Verfahrensfehler bei unterbliebener - ausdrücklicher - Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte rügt im Revisionsverfahren, das Landgericht habe nicht ausdrücklich über die Vereidigung einer Zeugin entschieden. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und erklärt die Rüge über nicht namentlich benannte Zeugen als unzulässig. Eine fehlende Entscheidung über Vereidigung begründet nur dann einen Revisionsfehler, wenn bei Vereidigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andere wesentliche Angaben zu erwarten wären; vor dem Hintergrund der übrigen Beweislage ist dies hier nicht der Fall.
Ausgang: Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg als unbegründet abgewiesen; unterbliebene Entscheidung über Vereidigung nicht rechtsfehlerhaft und nicht prozesspräjudizierend
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, soweit sie sich auf die Nichtentscheidung über die Vereidigung von nicht namentlich bezeichneten Zeugen stützt.
Die Entscheidung, einen Zeugen zu vereidigen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist nur bei ausschlaggebender Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Angaben geboten.
Eine unterbliebene ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung begründet nur dann einen Revisionsrechtfertigungsgrund, wenn bei einer Vereidigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andere, für das Urteil wesentliche Angaben des Zeugen zu erwarten wären.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass kein zur Last des Beschuldigten wirkender Rechtsfehler vorliegt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Arnsberg, 15. März 2013, Az: II-2 Ks 412 Js 48/12 - 1/13
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist, soweit sie sich auf „die übrigen Zeugen“ bezieht, bereits unzulässig. Die Behauptung, eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung der Zeugen, die namentlich nicht genannt werden, sei nicht getroffen worden, ist unzutreffend. Der Zeuge J. wurde unvereidigt entlassen (Seite 4 des Protokolls der Hauptverhandlung). Die Zeugen Eheleute K. und der Zeuge R. wurden einvernehmlich und unvereidigt entlassen (Seite 5 des Protokolls der Hauptverhandlung).
Eine ausdrückliche Entscheidung über die Vereidigung (und Entlassung) der Zeugin Kl. ist allerdings nicht ergangen. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verfahrensfehler liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2005 – 2 StR 457/05, BGHSt 50, 282; Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, NStZ 2009, 343; Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 59 Rn. 13 mwN). Der Senat schließt jedenfalls aus, dass das Urteil auf der unterbliebenen Entscheidung beruht. Zeugen werden nur noch vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Unterlässt der Vorsitzende eine Entscheidung über die Vereidigung, kann das Urteil hierauf nur beruhen, wenn es bei einer Entscheidung zu einer Vereidigung des Zeugen gekommen wäre, und wenn sodann nicht auszuschließen wäre, dass der Zeuge in diesem Falle andere, wesentliche Angaben gemacht hätte (BGH, Beschluss vom 17. August 2005 – 2 StR 284/05, NStZ 2006, 114). Angesichts der sonstigen Beweislage schließt der Senat aus, dass es das Gericht im vorliegenden Fall wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig gehalten haben könnte, die Zeugin Kl. zu vereidigen.
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer
Bender Quentin