Revision gegen Urteil wegen versuchten Totschlags verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach ein. Der BGH prüfte, ob revisionsrechtfertigende Rechtsfehler vorliegen (§ 349 Abs. 2 StPO) und verwirft die Revision als unbegründet. Er merkt ergänzend an, dass die Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls die verminderte Schuld nicht in die Abwägung einstellte, dieser Mangel aber nicht revisionsrelevant war.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ansbach als unbegründet verworfen; keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler festgestellt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergibt.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Strafrahmenverschiebung ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht sein gesetzlich eingeräumtes Ermessen fehlerhaft ausübt.
Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des (versuchten) Totschlags nach § 213 (2. Alternative) ist die infolge fehlenden Erfolgs verminderte Schuld als allgemeiner Strafzumessungsgesichtspunkt mit schuldminderndem Gewicht in die Abwägung einzustellen.
Ein Versäumnis, einen allgemeinen schuldmindernden Gesichtspunkt formell zu berücksichtigen, ist unschädlich, wenn gewichtige Umstände zu Lasten des Angeklagten bestehen und der Rechtsfehler das Urteil nicht verursacht hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 23. Januar 2025, Az: Ks 1060 Js 10852/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat dem Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 212 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB aufgrund des ihr nach § 23 Abs. 2 StGB eingeräumten Ermessens rechtsfehlerfrei versagt. Bei der Prüfung eines minder schweren Falls des versuchten Totschlags nach § 213 2. Alternative StGB hat sie allerdings, anders als grundsätzlich geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 StR 14/19, juris Rn. 9), die infolge fehlenden Erfolgsunwerts verminderte Schuld (vgl. von Gemmeren in Schäfer/Sander/v. Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 919) nicht als allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkt mit schuldminderndem Gewicht in die Abwägung eingestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 StR 14/19, juris Rn. 9; zu § 21 StGB vgl. BeckOK-StGB/Eschelbach, 67. Ed., § 21 Rn. 35). Angesichts der gewichtigen Strafzumessungsgesichtspunkte zu Lasten des Angeklagten kann der Senat jedoch vorliegend ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht.
Quentin Scheuß Momsen-Pflanz
Marks Gödicke