Themis
Anmelden
BGH·4 StR 274/23·14.09.2023

Revision verworfen: Verfahrensrüge und Maßregelausspruch bei Verkehrsstraftat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraßenverkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens und hält den Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB für rechtsfehlerhaft. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und trägt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision die relevanten Aktenteile nicht ausreichend mitgeteilt hat; der Maßregelausspruch bleibt aus sachlich-rechtlichen Gründen bestehen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge unzulässig und Maßregelausspruch bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision die für die Prüfung des gerügten Verfahrensfehlers relevanten Aktenteile nicht (vollständig) mitteilt.

2

Die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung der Revision, wenn kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt wird.

3

Bei verkehrsspezifischen Anlasstaten kann die charakterliche Ungeeignetheit im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB naheliegen; ein Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB ist nicht zu beanstanden, sofern keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Ermessen ersichtlich sind.

4

Die Frage, ob eine Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB zur Anwendung gelangt ist, ist nur dann entscheidungserheblich und überprüfbar, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, der die gebotene Überprüfung eröffnet.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO§ 69, 69a StGB§ 69 Abs. 2 StGB§ 69 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 20. März 2023, Az: 21 Ks 8/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die beantragte Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft abgelehnt, ist bereits unzulässig. Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21 Rn. 4 mwN). Denn die Revision teilt den in dem Beweisantrag in Bezug genommenen und für die Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 StPO relevanten Inhalt von Aktenteilen, insbesondere des schriftlichen Gutachtens des bereits beauftragten Kfz-Sachverständigen mit einer Skizze zur rekonstruierten Anstoßsituation, nicht (vollständig) mit.

2. Der auf §§ 69, 69a StGB gestützte Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Der Senat versteht die Ausführung des Landgerichts, es seien keine Anhaltspunkte für „ein Abweichen von dieser Regelbeurteilung“ ersichtlich, dahin, dass es damit lediglich auf die bei einer verkehrsspezifischen Anlasstat wie hier naheliegende charakterliche Ungeeignetheit im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB abgestellt hat (vgl. hierzu König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl., § 69 StGB Rn. 13a; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69 Rn. 38; jew. mwN). Die auch in der Gegenerklärung des Verteidigers vom 6. September 2023 angesprochene Frage, ob das Urteil auf der bei dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu Unrecht bejahten Regelvermutung nach § 69 Abs. 2 StGB beruhe (§ 337 Abs. 1 StPO), stellt sich daher mangels eines solchen Rechtsfehlers nicht.

Quentin Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Marks