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BGH·4 StR 272/24·24.09.2024

Anforderungen an Darlegung in Revisionsbegründung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision, das Landgericht habe bei Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Gefährlichkeit einer Kollision (20–30 km/h) einholen müssen. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Revisionsbegründung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht konkret darlegt, welche Umstände die Anordnung des Sachverständigenbeweises erforderlich gemacht hätten. Das LG stützte die Vorsatzwürdigung auf beschleunigtes, zielgerichtetes Anfahren, Aufladen und Schleudern des Opfers.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ulm als unbegründet verworfen; Rüge wegen unterbliebenen Gutachtens nicht hinreichend substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge, das Gericht habe nach § 244 Abs. 2 StPO einen Sachverständigenbeweis unterlassen, ist in der Revision nur zulässig, wenn nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO konkret dargelegt wird, welche Umstände die Beweiserhebung notwendig gemacht hätten.

2

Zur Feststellung eines bedingten Tötungsvorsatzes ist nicht stets ein medizinisch-physikalisches Gutachten erforderlich; tatbestandliche Feststellungen zu Geschwindigkeit, zielgerichtetem Anfahren, Beschleunigung und Verletzungsverlauf können eine tragfähige Grundlage der Vorsatzwürdigung bilden.

3

Das Unterlassen der Einholung eines Sachverständigengutachtens begründet nur dann einen verfahrensrechtlichen Revisionsfehler, wenn ohne das Gutachten keine überprüfbare Beurteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen möglich ist.

4

Die Nachprüfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO führt zur Verwerfung, wenn kein zum Nachteil des Angeklagten wirkender Rechtsfehler festgestellt wird.

Relevante Normen
§ 212 StGB§ 244 Abs 2 StPO§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Ulm, 20. Februar 2024, Az: 3 Ks 71 Js 15250/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 20. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, weil es von einem bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten ausgegangen sei, ohne zuvor ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, das ergeben hätte, dass das „Erfassen einer Person durch einen Pkw mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h und höchstens 30 km/h nicht lebensbedrohlich ist“, entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Denn die Revision legt nicht dar, welche Gesichtspunkte das Landgericht unter den hier gegebenen Umständen zu dem vermissten Sachverständigenbeweis hätten drängen müssen.

Zutreffend ist zwar, dass der Angeklagte mit seinem Pkw BMW 5er Reihe den Geschädigten bei einer Geschwindigkeit von jedenfalls 20 km/h erfasste. Das Landgericht hat bei seiner Bewertung des Tathergangs als für einen bedingten Tötungsvorsatz sprechend aber nicht nur auf den Zeitpunkt der (absichtlich herbeigeführten) Kollision abgestellt. Stattdessen hat es in den Blick genommen, dass der Angeklagte nach den beweiswürdigend belegten Feststellungen sein Fahrzeug zuvor beschleunigt hatte, zielgerichtet auf sein Opfer zugefahren und nach der Kollision weiter stark beschleunigend davon gefahren war. Durch den Zusammenstoß wurde der Geschädigte auf die Motorhaube aufgeladen und über das Fahrzeug geschleudert. Anschließend schlug er mit dem Kopf auf dem Asphalt auf.

Bei dieser Sachlage wäre konkret darzulegen gewesen, welche Umstände das Landgericht dazu drängen mussten, Beweis darüber zu erheben, wie gefährlich das Erfassen einer Person durch einen Pkw mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 20 km/h und höchstens 30 km/h im Allgemeinen ist.

Quentin Maatsch Marks

Tschakert Gödicke