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BGH·4 StR 271/24·28.08.2024

Revision verworfen; Einziehung auf 31.139,80 € berichtigt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung/VermögensabschöpfungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Münster ein, mit Angriffen auf Schuld, Strafe und eine Einziehungsentscheidung (§§ 73, 73c StGB). Der BGH verwirft die Revision in Bezug auf Schuld, Strafe und Maßregeln als unbegründet. Lediglich der Einziehungsbetrag wird gemäß § 354 Abs. 1 StPO von 31.189,80 € auf 31.139,80 € korrigiert. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer wegen nur geringfügigen Erfolgs (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten im Übrigen als unbegründet verworfen; Einziehungsbetrag auf 31.139,80 € berichtigt, Kosten des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Sachrüge keinen Rechtsfehler in Schuld- oder Strafzumessung sowie Maßregelausspruch aufzeigt.

2

Die Einziehung nach §§ 73, 73c StGB ist in dem Umfang anzuordnen, in dem der Täter Taterträge erlangt hat; der Einziehungsbetrag hat sich an den rechtsfehlerfrei festgestellten Taterträgen zu orientieren.

3

Der Tenor eines Urteils kann vom Revisionsgericht nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend den tatsächlichen Feststellungen berichtigt werden, wenn der ursprüngliche Tenor einen rechnerischen oder beziffernden Fehler enthält.

4

Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann das Revisionsgericht die gesamten Kosten des Rechtsmittels dem Revisionsführer auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 73 Abs. 1 StGB§ 73c Satz 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 10. Januar 2024, Az: 3 KLs 20/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 10. Januar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen diesen Angeklagten in Höhe von 31.139,80 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die weiter gehende Anordnung entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn eine isolierte Fahrerlaubnissperre verhängt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Schuld-, Straf- und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen bedarf die auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützte Einziehungsentscheidung der Korrektur.

2

Das Landgericht hat den Einziehungsbetrag geringfügig zu hoch bemessen. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in den Fällen II.1, 3, 5 bis 7 und 9 bis 12 der Urteilsgründe Bargeld in Höhe von insgesamt 31.139,80 € und nicht ‒ wie vom Landgericht tenoriert ‒ 31.189,80 € erlangt. Der Senat hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO korrigiert.

3

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinScheußTschakert
BartelDietsch