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BGH·4 StR 27/11·25.05.2011

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang; Erfolgsaussicht bei Therapieunwilligkeit

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregelvollzug/UnterbringungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Entscheidung des LG Essen insoweit auf, als dieses die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht angeordnet hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte zwar Alkoholabhängigkeit festgestellt, den symptomatischen Zusammenhang und die Erfolgsaussicht einer Therapie verneint. Der BGH betont, dass die Sucht als Mitursache der Tat den symptomatischen Zusammenhang begründen kann und Therapieunwilligkeit allein die Erfolgsaussicht nicht ausschließt.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben; Aufhebung der Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) ist ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, die erhebliche rechtswidrige Tat zu begehen, und bei unverändertem Verhalten für die Zukunft zu besorgen ist.

2

Das Fehlen früher vergleichbarer Straftaten oder einschlägiger Vorfälle in suchtfreien Lebensphasen schließt einen symptomatischen Zusammenhang nicht aus.

3

Therapieunwilligkeit kann ein Indiz gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sein, begründet diese aber nicht zwingend; die Erfolgsaussicht ist durch Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller maßgebenden Umstände zu prüfen.

4

Die Revision des Angeklagten hindert die Nachholung oder Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB nicht; das Revisionsgericht kann die Angelegenheit aufheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.

Zitiert von (12)

12 zustimmend

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 Satz 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 30. September 2010, Az: 52 KLs 21/10 - 20 Js 221/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. September 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

I.

2

Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. April 2011 Bezug.

II.

3

1. Soweit sich das Rechtsmittel mit der Sachrüge gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

4

2. Das angefochtene Urteil begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, gemäß § 64 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

5

a) Die sachverständig beratene Strafkammer hat zwar eine Alkoholabhängigkeit des Angeklagten im Sinne des für die Unterbringung erforderlichen Hanges bejaht, der festgestellten Tat jedoch - auch insoweit dem Sachverständigen folgend - den notwendigen Symptomcharakter abgesprochen, da der Konsum von Alkohol lediglich als konstellativer Faktor bei der Tatbegehung zu bewerten sei. Dafür spreche, so das Landgericht, insbesondere die Tatsache, dass der Angeklagte trotz seiner langjährigen Alkoholabhängigkeit zuvor nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und nach eigenen Angaben auch schon in seiner Schulzeit zu einem Zeitpunkt durch Gewalttätigkeiten aufgefallen sei, als er noch alkoholabstinent gewesen sei. Es fehle auch an der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht, da sich der Angeklagte eindeutig und entschieden gegen eine Therapie im Maßregelvollzug ausgesprochen habe.

6

b) Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer bei ihrer Bewertung von einem zu engen und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des für die Unterbringungsanordnung erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen der abgeurteilten Tat und dem Hang im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.

7

Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein symptomatischer Zusammenhang zu bejahen, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat, und dies bei unverändertem Verhalten auch für die Zukunft zu besorgen ist (Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - 4 StR 382/03, NStZ-RR 2004, 78). Dass die hier abgeurteilte erhebliche Straftat ihre Ursache in der vom Landgericht positiv festgestellten Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hatte, versteht sich von selbst und wird zudem noch dadurch unterstrichen, dass der Angeklagte die Tatbeute in Gestalt des dem Geschädigten gehörenden Mobiltelefons für 60 € verkaufte und von dem Erlös weiteren Alkohol und Drogen erwarb. Dass er zuvor vergleichbare Taten noch nicht begangen hat, beseitigt den symptomatischen Zusammenhang ebenso wenig wie der Umstand, dass der Angeklagte während einer rauschmittelabstinenten Lebensphase in noch jugendlichem Alter bereits durch Gewalttätigkeit aufgefallen war.

8

c) Auch die Wertung des Landgerichts, wegen der mangelnden Therapiebereitschaft des Angeklagten sei eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu verneinen, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

9

Zwar kann der fehlende Wille zu einer Therapie ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Indes soll die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach dem Willen des Gesetzgebers regelmäßig nicht von der Therapiebereitschaft des Betroffenen abhängen (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 3 StR 516/09, NStZ-RR 2010, 141). Ob der Schluss von einem Mangel an Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung gerechtfertigt ist, lässt sich aber nur auf Grund einer - vom Landgericht hier nicht vorgenommenen - Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände beurteilen (BGH aaO). Ein bloßer Hinweis auf eine vorhandene Therapieunwilligkeit in den Urteilsgründen belegt das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht.

10

3. a) Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

11

b) Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben.

ErnemannMutzbauerQuentin
FrankeBender