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BGH·4 StR 270/24·21.11.2024

Verfahrensrüge bei fehlendem Widerspruch in Hauptverhandlung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Fehler ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Verfahrensrügen gestützt auf Art. 10 GG sowie §§ 163f, 105 StPO sind unzulässig, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung der Verwertung der Beweise nicht widersprochen hat. Das nationale Widerspruchserfordernis steht nicht im Widerspruch zu Unionsrecht; eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen wegen fehlendem Widerspruch in der Hauptverhandlung unzulässig, keine Vorlage an den EuGH.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge, die eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die unzulässige Verwertung von Beweismitteln rügt, ist unzulässig, wenn der Rügende in der Hauptverhandlung der betreffenden Beweisverwertung nicht widersprochen hat.

2

Das Erfordernis des Widerspruchs in der Hauptverhandlung gilt auch für Rügen, die sich auf Grundrechte (z. B. Art. 10 GG) oder strafprozessuale Vorschriften (z. B. §§ 163f, 105 StPO) stützen; das Unterlassen des Widerspruchs führt zur Unzulässigkeit der Rüge.

3

Die Einführung eines nationalen Widerspruchserfordernisses zur Geltendmachung der Unzulässigkeit erlangter Beweise steht unionsrechtlich nicht entgegen und begründet nicht notwendigerweise eine Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV.

4

Ist bei der Revisionsnachprüfung kein revisionsrechtfertigender Rechtsfehler festzustellen, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen und die Kosten des Rechtsmittels dem Vollstreckungsgegner aufzuerlegen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ Art 10 Abs 1 GG§ 105 Abs 1 S 1 StPO§ Art 267 Abs 1 Buchst b AEUV§ 349 Abs. 2 StPO§ Art. 10 GG§ 163f StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 11. März 2024, Az: 1 KLs 4/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die auf eine Verletzung von Art. 10 GG, §§ 163f, 105 StPO gestützten Verfahrensrügen sind – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 2024 mit Recht unter anderem ausführt – bereits deshalb unzulässig, weil der verteidigte Angeklagte der Beweisverwertung, die er nunmehr beanstandet, in der Hauptverhandlung nicht widersprochen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2022 – 5 StR 239/22 Rn. 4; Beschluss vom 2. März 2022 – 5 StR 457/21 Rn. 5 [insoweit nicht in BGHSt 67, 29 abgedruckt]; Urteil vom 9. Mai 2018 – 5 StR 17/18 Rn. 6 ff.). Dieses Widerspruchserfordernis stößt mit Blick auf die der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes EU-Mitgliedstaates überlassener Frage, unter welchen Verfahrensmodalitäten die unzulässige Verwertung erlangter Beweise geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu EuGH NJW 2024, 1723 Rn. 128 f. mwN), nicht auf unionsrechtliche Bedenken. Auch daher bedurfte es der mit der Gegenerklärung begehrten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV nicht.

Quentin Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Tschakertist krankheitsbedingt an derUnterschriftsleistung gehindert. Quentin Gödicke