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BGH·4 StR 268/25·09.09.2025

Revision – Einziehung von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet

StrafrechtRaubstrafrechtEinziehung von TaterträgenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Bielefeld wegen besonders schweren Raubes und die Anordnung der Einziehung von 1.682 € ein. Der BGH änderte das Urteil insoweit, dass die Einziehung des Wertes der Taterträge als Gesamtschuldner gegenüber dem Angeklagten anzuordnen ist. Die übrige Revision wurde verworfen, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorlagen. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Ausgang: Revision in Teil bezüglich der Einziehung als Gesamtschuldner stattgegeben; die weitergehende Revision verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen kann gegen mehrere Beteiligte als gesamtschuldnerische Verpflichtung erfolgen, wenn jeder Beteiligte über die Taterträge verfügte oder Mitverfügungsgewalt hatte.

2

Mitverfügungsgewalt an erbeuteten Gegenständen begründet die Möglichkeit der Einziehung des entsprechenden Wertes gegenüber dem Mitwirkenden, auch wenn die Wegnahme durch einen anderen Täter erfolgte.

3

Erweist sich die Revisionsrüge nur in Teilbereichen als begründet und ergeben die weiteren Nachprüfungen keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler, bleibt die Revision insoweit unbegründet.

4

Bei nur geringem Teilerfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels auferlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 28. Januar 2025, Az: 1 KLs 29/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Januar 2025 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.682 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Einziehung eines „Geldbetrages von 1.682,00 € als Wertersatz“ angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet, da die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte durch die Tat lediglich Mitverfügungsgewalt an der Tatbeute – bestehend aus einer Bauchtasche, in der sich u.a. das Mobiltelefon des Geschädigten sowie 150 € Bargeld befanden – erlangt. Denn diese wurde dem Geschädigten zunächst durch den unbekannten Mittäter gewaltsam weggenommen und sodann dem Angeklagten zugeworfen. Anschließend flüchteten beide „unter Mitnahme der erbeuteten Wertgegenstände“. Danach war die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben seinem Mittäter anzuordnen und der Einziehungsausspruch entsprechend zu korrigieren.

3

Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

QuentinScheußGödicke
MaatschMarks