Verwerfung der Revisionen; Unzulässigkeit der Öffentlichkeitsrüge mangels substantiiertem Vortrag
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Essen vom 8.12.2023 wurden vom BGH als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung auf Grundlage der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihren Lasten ergab (§349 Abs.2 StPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden überwiegend den Beschwerdeführern auferlegt; bei dem Angeklagten A. wurde hiervon aus Gründen des JGG abgesehen. Ferner hielt der Senat die Rüge einer Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für unzulässig, weil der Vortrag nicht darlegte, dass die Strafkammer den Verfahrensverstoß zu vertreten habe.
Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG Essen als unbegründet verworfen; Kostenmehrheitlich den Beschwerdeführern auferlegt, bei A. Ausnahme nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG; Öffentlichkeitsrüge unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Rüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, aus welchen Umständen sich ergibt, dass das Gericht den behaupteten Verfahrensverstoß zu vertreten hat.
Zur Begründung eines Verschuldens der Strafkammer genügt nicht ein pauschaler Vortrag, das Gericht hätte bei Anwendung gebotener Sorgfalt Hinweise (z. B. eine Anzeige vor dem Sitzungssaal) erkennen und darauf reagieren müssen, soweit zugleich Umstände (z. B. offene Tür, anwesende Zuhörer) dem entgegenstehen.
Bei jugendlichen Angeklagten kann von der Auferlegung der Kosten eines Rechtsmittels aus Gründen des Jugendgerichtsgesetzes (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG) abgesehen werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 8. Dezember 2023, Az: 65 KLs 10/23
Tenor
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerdeführer haben, mit Ausnahme des Angeklagten A. , die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch den Angeklagten A. ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausreichend zu Umständen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Strafkammer den geltend gemachten Verfahrensverstoß zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 – 6 StR 363/21; Beschluss vom 14. Mai 2013 ‒ 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 49). Mit Rücksicht darauf, dass im vorliegenden Fall die Tür des Sitzungssaals nicht verschlossen war und Zuhörer im Gerichtssaal anwesend waren, reicht der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, das Gericht hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die auf dem Display vor dem Sitzungssaal ausgewiesene Nichtöffentlichkeit der Sitzung bemerken und beseitigen können, nicht aus, um ein Verschulden zu begründen.
Quentin Maatsch Scheuß
Marks Tschakert