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BGH·4 StR 265/20·22.09.2020

Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung der Wertevorstellung des Angeklagten bei bereits festgestellter positiver Kriminalprognose

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Versagung der Aussetzung seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung. Das Landgericht stellte eine positive Kriminalprognose (§56 Abs.1 StGB) fest, verneinte Bewährung jedoch mit Hinweis auf einen ‚Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten‘. Der BGH hob die Versagung auf und verwies zurück, weil wertebezogene, pauschale Erwägungen ohne konkrete Bezugnahme auf künftige Rückfallsgefahr die Versagung nicht tragen.

Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben: Die Versagung der Aussetzung zur Bewährung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine positive Kriminalprognose nach §56 Abs.1 StGB begründet grundsätzlich die Erwartung künftiger Rechtstreue und spricht für die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung.

2

Die Versagung der Aussetzung nach §56 Abs.2 StGB setzt das Vorliegen besonderer, konkret festgestellter Umstände voraus, die über bloße normative oder pauschale Missbilligungen hinaus nachweisen, dass der Verurteilte trotz positiver Prognose gefährlich bleibt.

3

Vage oder wertbezogene Vorbehalte (z. B. ein ‚Mangel an Respekt gegenüber in Deutschland geltenden Werten‘) sind ohne konkrete Darlegung ihrer Relevanz für die künftige Rückfallsneigung keine ausreichende Grundlage für die Versagung der Bewährung.

4

Wenn das Tatgericht selbst von einer positiven Kriminalprognose ausgeht, erfordern entgegenstehende Versagungsgründe konkrete, entscheidungserhebliche Feststellungen; bloße Allgemeinbehauptungen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 56 Abs 1 StGB§ 56 Abs 2 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 56 Abs. 1 StGB§ 56 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 27. Februar 2020, Az: 5 KLs 23/19

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Februar 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Versagung einer Bewährung Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es ist jedoch davon ausgegangen, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, sodass eine Aussetzung der erkannten Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommen könne. Dabei hat es zunächst sowohl die zugunsten des Angeklagten sprechenden Strafmilderungsgründe als auch die eine positive Kriminalprognose tragenden Umstände herangezogen, deren Gewicht dann aber unter anderem mit der Erwägung relativiert, dass bei dem Angeklagten insoweit auch der zu Tage getretene „Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten“ zu berücksichtigen sei. Der Angeklagte habe weder durch seine hinsichtlich der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung geständige Einlassung noch durch sein „Verhalten in der Hauptverhandlung im Übrigen“ erkennen lassen, dass sich insoweit seine Einstellung seit der Tat geändert habe.

3

2. Diese Erwägung erweist sich auch mit Rücksicht auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2012 - 5 StR 17/12, Rn. 2 mwN) als rechtsfehlerhaft. Angesichts des Umstandes, dass die Strafkammer unter der Prämisse des § 56 Abs. 1 StGB davon ausgegangen ist, dass bei dem Angeklagten die begründete Erwartung bestehe, dass er sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lasse und auch ohne die Einwirkung des weiteren Strafvollzugs in Zukunft keine Straftaten mehr begehen werde, lässt sich nicht erkennen, was mit der Erwägung bei ihm liege ein „Mangel an Respekt gegenüber den in Deutschland geltenden Werten“ vor, zum Ausdruck gebracht werden soll. Mehr als die auch von der Strafkammer erwartete künftige Rechtstreue kann von dem Angeklagten nicht gefordert werden.

Sost-ScheibleQuentinMaatsch
BenderLutz