Absehen von Verfallsanordnung: Prüfungsreihenfolge; Vorliegen einer unbilligen Härte
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM verurteilt; das Landgericht ordnete Wertersatz in Höhe von 27.700 € an. Der BGH hob den Verfall auf, weil das Gericht die nach § 73c StGB gebotene Prüfungsreihenfolge nicht beachtet und unzureichende Feststellungen zur Vermögenslage und zur Ermessensausübung getroffen hatte. Die Frage der unbilligen Härte war nicht substantiiert geprüft. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit erfolgreich: Verfall von Wertersatz aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionsanträge verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anwendung des § 73c Abs. 1 StGB ist grundsätzlich zunächst auf Grundlage der Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 zu prüfen, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls aus Ermessensgründen abzusehen ist, bevor die Härteklausel des Satzes 1 behandelt wird.
Eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. scheidet aus, soweit der Verurteilte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt; hierzu sind im Urteil hinreichende Feststellungen zur Vermögenslage zu treffen.
Das bloße Fehlen des Erlangten oder eines Gegenwerts im Vermögen begründet regelmäßig noch keine unbillige Härte; maßgeblich ist die konkrete Auswirkung der Verfallsanordnung auf das vom Verfall betroffene Vermögen, wozu konkrete Feststellungen erforderlich sind.
Fehlen die für die Prüfung von Ermessensausübung und unbilliger Härte erforderlichen Feststellungen, ist die Entscheidung über den Verfall von Wertersatz aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- BGH4 StR 569/1706.06.2018NeutralNStZ-RR 2015, 307
- BGH4 StR 259/1726.10.2017ZustimmendNStZ-RR 2015, 307
- Landgericht Bochum9 KLs 24/1619.12.2016ZustimmendNStZ-RR 2015, 307
- BGH3 StR 385/1615.11.2016ZustimmendNStZ-RR 2015, 307
- Landgericht Bochum9 KLs 47/1518.02.2016ZustimmendBGH, Beschluss vom 16.07.2015 – 4 StR 265/15
Vorinstanzen
vorgehend LG Kaiserslautern, 30. März 2015, Az: 5 KLs 6014 Js 16721/14
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 30. März 2015 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.700 € angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen baute der Angeklagte seit „September/Oktober 2012 bis Mitte April 2014" in einem Nebengebäude auf dem Anwesen seiner Mutter in K. Cannabispflanzen an. Er gewann aus sieben gesonderten Anbauvorgängen insgesamt 10,786 kg Marihuana (mindestens 400,22 g THC), das er - abgesehen von der letzten, sichergestellten Aufzucht - für insgesamt mindestens 27.700 € gewinnbringend veräußerte.
2. Der Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das angefochtene Urteil ist jedoch rechtsfehlerhaft, soweit die Strafkammer im Rahmen des angeordneten Wertersatzverfalls die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB abgelehnt hat.
a) Bedenken begegnet bereits die vom Tatrichter beobachtete Prüfungsreihenfolge innerhalb des § 73c Abs. 1 StGB.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich aus dem systematischen Verhältnis zwischen der bei „unbilliger Härte" zwingend zum Ausschluss der Verfallsanordnung führenden Regelung in § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB einerseits und der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB andererseits, dass regelmäßig zunächst auf der Grundlage letztgenannter Vorschrift zu prüfen ist, ob von einer Anordnung des Verfalls oder Wertersatzverfalls abgesehen werden kann (BGH, Beschlüsse vom 21. März 2013 - 3 StR 52/13, StV 2013, 630 f., und vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13).
Das Landgericht hätte also nicht in umgekehrter Reihenfolge zunächst die Frage einer unbilligen Härte prüfen dürfen.
b) Den im Rahmen des § 73c Abs. 1 StGB anzulegenden Maßstäben ist das Landgericht aber auch inhaltlich weder bei der Anwendung der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB noch bei der Härteklausel aus § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB in ausreichendem Maße gerecht geworden.
aa) Zu der Ermessensvorschrift in § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB hat die Strafkammer lediglich mitgeteilt, dass eine Gefährdung der Resozialisierung mit der Anordnung des Wertersatzverfalls nicht verbunden sei. Jedoch scheidet eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB aus, soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuordnenden Verfallsbetrag zurückbleibt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHR StGB § 73c Wert 3 und vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NStZ 2012, 267; Beschluss vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105). Hierzu hat das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen getroffen. Den Urteilsgründen lässt sich entnehmen, dass dem Angeklagten insgesamt aus dem Verkauf des Marihuanas (mindestens) 27.700 € zugeflossen sind. Feststellungen dazu, ob „der Angeklagte über besondere Vermögenswerte verfügte oder einen teuren Lebensstil pflegte" (UA 15), vermochte das Landgericht nicht zu treffen. Damit ist dem angefochtenen Urteil, auch in seinem Gesamtzusammenhang, nicht zu entnehmen, in welchem Umfang noch wertmäßig aus den Taten des Angeklagten Erlangtes in seinem Vermögen vorhanden und somit die Ausübung tatrichterlichen Ermessens überhaupt erst eröffnet ist (zu den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 73c Rn. 5 mwN).
bb) In Bezug auf eine „unbillige Härte" im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB erschöpft sich das Urteil in der Behauptung des Fehlens einer solchen „auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten" (UA 20). Das genügt nicht, um die Anwendung der Vorschrift auszuschließen. Freilich ist eine „unbillige Härte" erst dann gegeben, wenn die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde. Die Auswirkungen des Verfalls müssten mithin im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen (st. Rspr.; s. nur BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13). Das Nichtvorhandensein des Erlangten bzw. eines Gegenwertes im Vermögen des von der Verfallsanordnung Betroffenen kann nach der aufgezeigten Systematik des § 73c Abs. 1 StGB für sich genommen regelmäßig noch keine unbillige Härte begründen (BGH, Urteil vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 f.; Beschluss vom 13. Februar 2014, aaO). Maßgeblich für das Vorliegen einer „unbilligen Härte" gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist vielmehr, wie sich die Verfallsanordnung auf das davon betroffene Vermögen auswirken würde (BGH, Urteil vom 13. Juni 2001 - 3 StR 131/01, wistra 2001, 388, 389). Da sich das angefochtene Urteil nicht näher zu der „unbilligen Härte"verhält, ist dem Senat die Überprüfung nicht möglich, ob das Tatgericht das genannte Merkmal rechtsfehlerfrei ausgelegt hat.
VRinBGH Sost-Scheiblebefindet sich im Urlaub undist daher gehindert zuunterschreiben. Cierniak RiBGH Dr. Franke befindetsich im Urlaub und ist dahergehindert zu unterschreiben. Cierniak Cierniak Bender Quentin