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BGH·4 StR 264/22·31.01.2023

Revision verworfen: Vorsatz bei gefährlichem Eingriff (§315 Abs.3 Nr.1a StGB) ausreichend festgestellt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVerkehrsstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob das Landgericht den Vorsatz zur Herbeiführung eines Unglücksfalls nach §315 Abs.3 Nr.1a StGB tragfähig festgestellt hat. Der Senat bejaht dies: Die Strafkammer stützte ihre Überzeugung auf hinreichende Tatsachen und zog aus vorherigen Fahrmanövern, der leichten Kollision und den Endpositionen der Fahrzeuge einen möglichen, tragfähigen Schluss. Auch für Maßnahmen nach §§69, 69a StGB war die Würdigung zulässig.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; Feststellung des Vorsatzes zur Herbeiführung eines Unglücksfalls trägt einer tragfähigen Beweiswürdigung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung des Vorsatzes zur Herbeiführung eines Unglücksfalls nach §315 Abs.3 Nr.1a StGB kann auch dann tragfähig sein, wenn die Täterabsicht sich auf die Herbeiführung von Sachschaden richtet.

2

Die Strafkammer darf ihre Überzeugungsbildung aus objektiven Tatumständen und vorangegangenen Fahrmanövern ableiten; eine hinreichende Tatsachengrundlage liegt vor, wenn daraus ein zumindest möglicher, nicht willkürlicher Schluss auf die tatbestandliche Absicht gezogen werden kann.

3

Die revisionsrechtliche Nachprüfung der Beweiswürdigung ist eingeschränkt; fehlt es an einem Rechtsfehler bei der Würdigung und dem Ziehen möglicher Schlussfolgerungen, führt dies zur Verwerfung der Revision (§ 349 Abs.2 StPO).

4

Bei der Anordnung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB kann die Strafkammer rechtmäßig berücksichtigen, dass der Täter nicht nur die Ermöglichung einer Straftat, sondern zugleich die Herbeiführung eines Unglücksfalls bezweckte.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB§ 69, 69a StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 7. Februar 2022, Az: 61 KLs 22/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Feststellung, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe den vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr auch zur Herbeiführung eines Unglücksfalls (§ 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB) beging, liegt – anders als der Generalbundesanwalt meint – eine tragfähige Beweiswürdigung zugrunde. Die Strafkammer hat sich ihre Überzeugung auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage verschafft und aus den Beweisergebnissen einen zumindest möglichen Schluss gezogen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 27. September 2022 – 5 StR 261/22 Rn. 4; Urteil vom 7. Juli 2022 – 4 StR 28/22 Rn. 9). Zum Beleg der entsprechenden Absicht des Angeklagten, die sich – was ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2021 – 4 StR 167/21 Rn. 16; Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 700/98, BGHSt 45, 211, 218) – auf einen Sachschaden richtete, hat sich die Strafkammer rechtsfehlerfrei über die objektiven Umstände der Tathandlung hinaus auf die vorherigen Fahrmanöver des Angeklagten, mit denen er den Zeugen P. erfolglos zum Anhalten zwingen wollte, die tatsächliche (leichte) Kollision der Fahrzeuge und deren Endpositionen im Anschluss an eine Gefahrenbremsung des Zeugen gestützt.

Dass der Angeklagte über die Ermöglichung einer Straftat hinaus zugleich zur Herbeiführung eines Unglücksfalls handelte, konnte die Strafkammer somit ohne Rechtsfehler auch bei den angeordneten Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB berücksichtigen.

Quentin Bartel Rommel Scheuß Momsen-Pflanz