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BGH·4 StR 263/16·27.09.2016

Revision in einer Jugendstrafsache: Verfahrensrüge wegen Verletzung des Verteidigerkonsultationsrechts und des Fragerechts des Erziehungsberechtigten

StrafrechtJugendstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten erhoben Revision gegen das Urteil des LG Freiburg mit Verfahrensrügen wegen Verletzung des Rechts auf Verteidigerkonsultation (§ 67 JGG) und der unverzüglichen Vorführung (§§ 115, 128 StPO). Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet bzw. unzulässig, weil die Rügen nicht substantiiert oder nicht rechtzeitig vorgetragen wurden. Die Kammer betont, dass die Revision nicht aus anderen Unterlagen ergänzt werden muss; eine Überprüfung der Vorführung war mangels konkretem Vortrag nicht möglich. Kostenentscheidungen wurden für die Angeklagten getroffen.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Freiburg als unbegründet/abgewiesen; Verfahrensrügen wegen § 67 JGG überwiegend unzulässig oder nicht substantiiert, Rüge zur unverzüglichen Vorführung mangels überprüfbarem Vortrag abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn das behauptete Verfahrensrechtverletzungstatbestand nicht in der Hauptverhandlung oder in der Revisionsbegründung substantiiert und rechtzeitig geltend gemacht wurde.

2

Zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 67 JGG gehört die konkrete, rechtzeitige und inhaltlich tragfähige Darlegung, inwiefern die Konsultation des Verteidigers oder das Fragerecht des Erziehungsberechtigten verletzt worden ist; bloße Wiederholung von Zeugenaussagen oder verspätete Hinweise genügen nicht.

3

Die Rüge einer nicht unverzüglichen Vorführung nach § 115 i.V.m. § 128 StPO setzt einen revisionsfähigen Sachvortrag voraus, der den Verfahrensablauf so darstellt, dass das Revisionsgericht die Frage der Unverzüglichkeit überprüfen kann.

4

Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, den Revisionsvortrag durch Suche in anderen Aktenstücken zu ergänzen oder den Sachzusammenhang selbst herzustellen; verstreute oder unvollständige Vorbringen sind unbeachtlich.

Zitiert von (7)

5 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 67 Abs 1 JGG§ 67 Abs 2 JGG§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 74 JGG§ 109 Abs. 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 7. Dezember 2015, Az: 6 KLs 2/15

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte M. Y. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; beim Angeklagten A. Y. wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abgesehen (§§ 74, 109 Abs. 1 JGG); die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger haben beide Angeklagten zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antragschriften vom 21. Juni 2016 bemerkt der Senat:

1. Die dritte Verfahrensrüge des Angeklagten A. Y. - Verstoß gegen § 67 Abs. 1 und 2 JGG - ist bezüglich der Verwertung der Vernehmung durch den Haftrichter nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt zu dieser Rüge lediglich den in der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 erhobenen Widerspruch gegen die Verwertung der Inhalte der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung durch die Zeugen T. und W. sowie die im Hauptverhandlungstermin vom 5. Oktober 2015 vorgetragene ergänzende Begründung aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 vor. Der in der Hauptverhandlung vom 27. April 2015 erhobene Widerspruch stützte sich zudem lediglich auf die unterlassene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eine fehlende erneute Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation vor der Vernehmung zur Sache, nicht aber auf eine Verletzung des § 67 Abs. 1 und 2 JGG (zur Rügepräklusion vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2014 – 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f.). Der Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 gibt, abgesehen davon, dass die Ausführungen auch verspätet wären, im Hinblick auf § 67 JGG lediglich die Angaben des Zeugen W. zur fehlenden „Konsultation“ des Er- ziehungsberechtigten wieder. Den in der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2015 erhobenen Widerspruch - Schriftsatz vom 4. Mai 2015 -, der sich auch auf die Verletzung von § 67 JGG durch den Haftrichter stützt, teilt die Revision bei dieser Rüge nicht mit, sondern nur zur zweiten Verfahrensrüge. Dies reicht zur Begründung nicht aus. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus anderen Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 – 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463 mwN).

2. Soweit der Angeklagte M. Y. einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 StPO rügt, weil seine Vorführung vor den Haftrichter nicht unverzüglich erfolgt sei, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil nicht zutreffend vorgetragen wird. Der Angeklagte wurde nach vorläufiger Festnahme gemäß § 128 StPO vorgeführt; der Haftrichter gab ihm den Haftbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft bekannt (Verfahrensakte Band I Bl. 277). Im Übrigen genügen die Angaben zum Verfahrensablauf in der Revisionsschrift nicht, um überprüfen zu können, ob ein Verstoß gegen das Gebot einer unverzüglichen Vorführung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO (dazu BGH, Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188) vorliegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke

Bender Paul