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BGH·4 StR 263/14·30.07.2014

Revision in Strafsachen: Anforderungen an die Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Magdeburg ein und rügte die unterbliebene Vernehmung dreier Zeugen. Zentrale Frage war die Zulässigkeit und Begründetheit der Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und erklärt die Aufklärungsrüge als unzulässig, weil keine ladungsfähigen Anschriften der Zeugen mitgeteilt wurden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Aufklärungsrüge wegen fehlender ladungsfähiger Anschriften unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Aufklärungsrüge gegen das Unterlassen von Zeugenvernehmungen ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn die ladungsfähigen Anschriften der betreffenden Zeugen nicht mitgeteilt werden.

3

Bei Beanstandung unterbliebener Zeugeneinvernahmen im Revisionsverfahren muss der Rügeführer substantiiert darlegen, welche Zeugen vernommen werden sollen, inwiefern deren Aussage entscheidungserheblich ist, und ladungsfähige Anschriften mitteilen; fehlt dies, ist eine sachgerechte Nachprüfung ausgeschlossen.

4

Verliert der Revisionsführer, hat er die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 344 Abs 2 S 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 14. Februar 2014, Az: 25 KLs 253 Js 27665/13 (56/13)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt).

Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer

Bender Quentin