Themis
Anmelden
BGH·4 StR 262/14·08.10.2014

Revision im Strafverfahren: Nachholung der Führerscheineinziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein. Streitpunkt war, ob der Tenor um die Einziehung der Führerscheine zu ergänzen ist und ob das Verschlechterungsverbot dies verhindert. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ergänzt jedoch den Maßnahmenausspruch für H. und Z. um die Einziehung der Führerscheine, da §69 Abs.3 S.2 StGB zwingend ist. Das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 StPO steht der Nachholung nicht entgegen; jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Tenor dahingehend ergänzt, dass die Führerscheine der Angeklagten H. und Z. einzuziehen sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung der Fahrerlaubnis ist nach §69 Abs.3 Satz 2 StGB als zwingende Nebenfolge anzuordnen, sofern keine Anhaltspunkte für im Ausland erteilte Fahrerlaubnisse vorliegen.

2

Unterbleibt die Anordnung einer gesetzlich zwingenden Nebenfolge im Tenor, kann das Revisionsgericht den Tenor ergänzen.

3

Das Verschlechterungsverbot des §358 Abs.2 StPO steht der Ergänzung des Tenors um gesetzlich vorgeschriebene Nebenfolgen nicht entgegen.

4

Die Revision ist gemäß §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen zum Nachteil der Angeklagten führenden Rechtsfehler ergibt.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 69 Abs 3 S 2 StGB§ 358 Abs 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 69 Abs. 3 Satz 2 StGB§ 358 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 5. Februar 2014, Az: II-8 KLs 4 Js 291/10 - 42/11

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor im Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angeklagten H. und Z. dahin zu ergänzen, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden. Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilter Fahrerlaubnisse sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1953 - 3 StR 504/53, BGHSt 5, 168, 178 f.; Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei Kusch).

MutzbauerCierniakQuentin
RoggenbuckFranke