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BGH·4 StR 261/23·27.03.2024

Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen unterlassener Prüfung des minder schweren Falls (§ 177 StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wendet sich mit Revision gegen das Urteil des LG Essen wegen Vergewaltigung; die Verurteilung bleibt unbeanstandet, der Strafausspruch wird hingegen aufgehoben. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht bei der Festlegung des Strafrahmens den möglichen "minder schweren Fall" des § 177 Abs. 9 StGB nicht geprüft hat, obwohl die Umstände hierfür Anlass gaben. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weiteren Revisionsgründe werden verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur neuen Strafzumessung; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind alle gesetzlich vorgesehenen Abstufungen des Strafrahmens zu prüfen; deuten die Umstände auf einen möglichen "minder schweren Fall", ist dieser gesondert zu erörtern.

2

Unterbleibt die Prüfung eines naheliegenden minder schweren Falls, begründet dies einen Rechtsfehler in der Strafrahmenwahl, der zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führt.

3

Die Aufhebung des Strafausspruchs erfordert nicht zwangsläufig die Aufhebung der Feststellungen zur Schuld; ergänzende Feststellungen sind nur insoweit geboten, als sie den bisherigen nicht widersprechen.

4

Wenn das Gericht bei der Strafbemessung die Untergrenze des höheren Strafrahmens heranzieht, ist nicht auszuschließen, dass eine Prüfung des minder schweren Falls zu einer milderen Strafe geführt hätte; dies kann die Notwendigkeit der erneuten Entscheidung begründen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 177 Abs. 5 StGB§ 177 Abs. 9 StGB§ 177 Abs. 6 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 16. März 2023, Az: 64 KLs 32/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. März 2023 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3

2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrahmenwahl einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

4

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

„Die Kammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) zugrunde gelegt (UA S. 25). Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) hat sie nicht geprüft, obwohl die rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen sie ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB bejaht hat, hierzu Anlass gegeben hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 1 StR 418/18, juris Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Die angeführten erheblich strafmildernden Umstände lassen es auch nicht als fernliegend erscheinen, dass die Kammer bei der veranlassten Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre. Da sie sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat, kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“

5

Dem tritt der Senat bei.

6

Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

QuentinMaatschMomsen-Pflanz
BartelScheuß