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BGH·4 StR 261/21·12.10.2021

Rücktritt vom Tötungsversuch: Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen zur Beendigung des Versuchs bei versuchter telefonischer Kontaktaufnahme wenige Minuten nach Ablassen vom Tatopfer

StrafrechtVersuchsstrafrechtTötungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte ließ ein lebensgefährlich verletzt am Tatort zurück, versuchte wenige Minuten später vergeblich, das Opfer telefonisch zu erreichen, und sandte eine Nachfrage-Nachricht. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchten Mordes auf, weil die landgerichtlichen Feststellungen zum Vorstellungsbild beim Ablassen vom Tatopfer nicht beweiswürdigend dargelegt sind. Insbesondere bedürfen die kurz nach der Tat unternommenen Kontaktbemühungen einer näheren tatrichterlichen Würdigung. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, zurückverwiesen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Urteil bzgl. subjektiver Tatseite aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Annahme eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB sind tatrichterliche Feststellungen zum Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der Tathandlung erforderlich und beweiswürdigend zu begründen.

2

Bemühungen des Täters um Kommunikation mit dem Verletzten wenige Minuten nach der Tathandlung (z. B. Anrufversuch, Nachricht) sind nicht ohne weitergehende Darlegungen mit der Annahme vereinbar, der Täter erwarte das baldige Versterben des Opfers.

3

Fehlen hinreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite (z. B. Tatmotivation, Tötungsvorsatz, Vorstellungsbild) macht die Aufhebung des Urteils in diesem Umfang und die Zurückverweisung an die Tatsachengerichte erforderlich.

4

Die Aufhebung tatsächlicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite erstreckt sich auch auf tateinheitlich begehbare Tatbestände; sonstige nicht beanstandete Feststellungen können bestehen bleiben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 24 Abs 1 S 1 Alt 2 StGB§ 211 StGB§ 267 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 3. Dezember 2020, Az: 39a Ks 1/20

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 2020 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Mordes hat keinen Bestand. Denn die Verneinung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch durch die Strafkammer hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung, die das Landgericht seiner Annahme eines beendeten Versuchs gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. StGB zugrunde gelegt hat, in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht beweiswürdigend belegt werden.

3

a) Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte den Nebenkläger, nachdem er ihm in Tötungsabsicht mit einem Küchenmesser mit 20 cm langer Klinge insgesamt sieben Stiche versetzt hatte, lebensgefährlich verletzt am Tatort liegen und entfernte sich. Dabei ging er davon aus, dass er alles zur Tötung Erforderliche getan habe und das Tatopfer ohne weiteres Zutun in kurzer Zeit versterben werde. Einige Minuten später versuchte der Angeklagte vergeblich, den Nebenkläger auf dessen Mobiltelefon telefonisch zu erreichen, und übermittelte ihm unmittelbar anschließend eine Nachricht mit dem Inhalt: „Lass mich wissen, dass es dir gut geht. Geht’s dir gut?“.

4

b) Die Ausführungen des Landgerichts zur Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil lassen jede Begründung für die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Zeitpunkt seines Ablassens vom Tatopfer vermissen. Nähere tatrichterliche Darlegungen wären hier aber mit Blick auf die festgestellten, vom Angeklagten nur wenige Minuten nach Abschluss der Tathandlung entfalteten Bemühungen um eine Kommunikation mit dem Tatopfer erforderlich gewesen. Denn weder der wenig später unternommene Anrufversuch des Angeklagten noch seine anschließend nachrichtlich übermittelte Erkundigung nach dem Befinden des Tatopfers sind ohne Weiteres mit der vom Landgericht einschränkungslos angenommenen Erwartung, das Tatopfer werde in kurzer Zeit versterben, in Einklang zu bringen.

5

2. Wegen des tateinheitlichen Zusammentreffens erfasst die Aufhebung des Urteils auch den an sich rechtsfehlerfreien Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB. Während die übrigen ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen bestehen bleiben können, hebt der Senat die tatsächlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf. Der nach Zurückweisung mit der Sache befasste Tatrichter wird daher neue Feststellungen insbesondere zur Tatmotivation, zum Tötungsvorsatz und zum Vorstellungsbild des Angeklagten nach Abschluss der Tathandlung zu treffen haben.

Sost-ScheibleQuentinScheuß
BenderRommel