Themis
Anmelden
BGH·4 StR 259/25·04.11.2025

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Erörterungsmangels bei der Strafzumessung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen. Der BGH hat die Revision insoweit teilweise erfolgreich erklärt und den Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht den erheblichen Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Urteil sowie die seitdem fehlende Rückfälligkeit nicht als bestimmende Strafzumessungsgesichtspunkte erörtert hat. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung über die Strafen zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten im Strafausspruch teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist der erheblich verstrichene Zeitraum zwischen Tatbegehung und Urteil als bestimmender Strafzumessungsgesichtspunkt zu berücksichtigen.

2

Das Unterlassen der Auseinandersetzung des Tatrichters mit einem solchen Zeitablauf stellt einen Erörterungsmangel dar, der den Strafausspruch aufheben kann, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fehler zu einer nachteiligen Erhöhung der Strafe geführt hat.

3

Die Bedeutung des Zeitablaufs erhöht sich, wenn der Angeklagte seit den Taten keine weiteren Straftaten begangen hat; dieses Verhalten ist bei der Strafzumessung zu würdigen.

4

Erfolgt die Aufhebung der Einzelstrafen, so entzieht dies der Gesamtstrafe die Grundlage; bereits getroffene Feststellungen können bestehen bleiben, soweit sie vom Rechtsfehler nicht berührt sind, und die Nachinstanz kann weitere Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 22. November 2024, Az: 7 KLs 26/23

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. November 2024 im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 16 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

3

Obwohl der Angeklagte die Taten bereits im Zeitraum März 2009 bis April 2016 beging, hat die Strafkammer bei der Strafzumessung den erheblichen Zeitablauf bis zum Urteil nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Erörterungsmangel dar, weil es sich insoweit um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 6 StR 191/22, juris Rn. 3; Urteil vom 26. Juni 2018 – 1 StR 476/18, juris Rn. 16; Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192). Dies gilt vor allem dann, wenn der Angeklagte – wie vorliegend der Fall – seither nicht mehr straffällig geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 6 StR 191/22 mwN).

4

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Einzelstrafen ausgewirkt hat. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht berührt werden. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.

QuentinScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz