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BGH·4 StR 259/14·27.08.2014

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: Verlassen der Unfallstelle bei wegen eigener Unfallverletzung

StrafrechtVerkehrsstrafrechtKörperverletzungsdelikteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde u.a. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Der BGH hob diese Verurteilung und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil die Feststellungen lückenhaft sind. Es wurde nicht geprüft, ob das Verlassen der Unfallstelle wegen eigener, massiv blutender Verletzung gerechtfertigt oder entschuldigt war. Die übrige Revision blieb unbegründet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) setzt voraus, dass das Gericht feststellt und bewertet, ob das Verlassen der Unfallstelle gerechtfertigt oder entschuldigt war.

2

Das Verlassen der Unfallstelle zur unmittelbaren Versorgung einer massiv blutenden eigenen Verletzung kann einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund im Sinn des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB darstellen.

3

Wenn aus den Feststellungen nicht ersichtlich ist, ob ein anderer Beteiligter noch an der Unfallstelle verharrte oder der Beschuldigte die Verletzung bereits vor Verlassen der Stelle bemerkt hatte, ist eine prüfungsfähige Entscheidung zur Strafbarkeit nicht möglich.

4

Sind die Feststellungen hierzu lückenhaft, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 142 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Magdeburg, 6. Februar 2014, Az: 21 KLs 1/14

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Angeklagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der Angeklagte nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten N. W. , der an der Unfallstelle vorbeigefahren und nach rechts in die Straße abgebogen war. Beim Öffnen der Beifahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des Mittelfingers seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M. fahren. Nachdem dort die Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40 Minuten nach dem Unfallgeschehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erkennen zu geben.

3

Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N. W. noch im Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle zumindest auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl. OLG Köln, VRS 63, 349, 350; OLG Frankfurt, VRS 65, 30; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 142 StGB Rn. 51; Geppert in LK-StGB, 12. Aufl., § 142 Rn. 126). Hiermit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

4

Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, die hierfür verhängte Einzelstrafe und die Maßregelanordnung werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.

Sost-ScheibleFrankeQuentin
RoggenbuckMutzbauer