Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des Revisionssenats zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats, seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen. Er rügte insbesondere die Eignung von Bildmaterial zur Identifizierung sowie die nicht hinreichende Berücksichtigung von Verfahrensdauer und Tatferne bei der Strafzumessung. Der Senat hielt die Rüge für unbegründet, hat das Vorbringen gewürdigt und keine Gehörsverletzung festgestellt; eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens verneinte er ebenfalls.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des Senats als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn substanziiert dargelegt wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen oder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Ein Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts bedarf nicht in jedem Fall einer ausführlichen Begründung; das Fehlen näherer Ausführungen begründet für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
Die Beurteilung der Eignung von Bild‑ und Videomaterial zur Personenidentifizierung obliegt der Beweiswürdigung des Gerichts; bloße Rügen ohne Substantiierung konkreter Mängel rechtfertigen die Annahme einer Gehörsverletzung nicht.
Bei der Prüfung einer behaupteten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung sind Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens sowie die Erfordernisse der Aufarbeitung einschlägiger Rechtsprechung und Literatur zu berücksichtigen; pauschale Hinweise auf Verfahrensdauer genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 28. Januar 2026, Az: 4 StR 25/25, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 21. November 2023, Az: 4 Ks 2/19
Tenor
Die Anhörungsrüge vom 9. März 2026 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2026 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2023 mit Beschluss vom 28. Januar 2026 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge vom 9. März 2026. Der Senat habe sich zum einen nicht damit auseinandergesetzt, dass das von der Strafkammer herangezogene Bildmaterial - wie mit seiner Revision beanstandet - für eine Personenidentifizierung nicht geeignet sei. Zum anderen habe der Senat prüfen müssen, ob die Verfahrensdauer - auch die des Revisionsverfahrens - und die Tatferne bei der Strafzumessung angemessen berücksichtigt worden seien.
2. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
a) Soweit der Verurteilte in Frage stellt, ob der Senat seine gegenüber den von der Strafkammer herangezogenen Videoaufzeichnungen erhobenen Beanstandungen „womöglich völlig“ ignoriert habe, verkennt er, dass eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich ist und dass dies weder verfassungs- noch konventionsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2024 - 4 StR 10/23 Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 30. September 2022 - 2 BvR 2222/21, juris Rn. 33; Beschluss vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11, juris Rn. 13 ff.; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07, juris Rn. 15). Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Angeklagten bzw. seines Verteidigers in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber für nicht durchgreifend erachtet.
b) Auch die Rüge einer unterbliebenen Berücksichtigung der rechtsstaatswidrigen Verzögerung des Verfahrens greift nicht durch. Soweit sie sich auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, gilt das zuvor Gesagte. Soweit sie sich auf das Revisionsverfahren bezieht, ist hiermit eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs schon nicht dargetan. Unbeschadet dessen hat sich der Senat aber auch mit diesem Gesichtspunkt in der Beratung befasst und eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens einschließlich der Aufarbeitung vorhandener Rechtsprechung und Literatur verneint.
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