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BGH·4 StR 25/25·28.01.2026

Revisionen und Beschwerden gegen Kostenentscheidungen verworfen (Funkzellendaten, Beweisbewertung)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld sowie die sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen als unbegründet. Eine Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO ergab keinen Rechtsfehler. Zur Frage eines Beweisverwertungsverbots lässt der Senat die Zulässigkeit der Funkzellendaten offen, da die Überzeugung überwiegend auf video- und zeugenschaftlichen Beweisen beruht. Eine abweichende Auslagenverteilung oder Anwendung von § 21 GKG ist nicht veranlasst.

Ausgang: Revisionen und Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen als unbegründet verworfen; Kostenverteilung des Urteils bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.

2

Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit bestimmter Beweiserhebungen kann die Frage ihrer Verwertbarkeit offenbleiben, wenn das Tatgericht seine Überzeugung maßgeblich auf andere rechtlich einwandfreie Beweismittel stützt und ein Einfluss der streitigen Beweise auf das Urteil ausgeschlossen werden kann.

3

Der Verurteilte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO); eine abweichende Verteilung nach § 465 Abs. 2 StPO setzt besondere, die Unbilligkeit begründende Umstände oder zugunsten des Verurteilten ausgefallene Untersuchungen voraus.

4

Bei Aussetzung der Hauptverhandlung ist die Anwendung einer Kostenquotelung nach § 21 GKG nicht zwingend; das Gericht kann von der Möglichkeit, einzelne Kosten nicht zu erheben, Gebrauch machen oder die Entscheidung dem Kostenansatzverfahren überlassen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 311 StPO§ 464 Abs. 3 StPO§ 464 Abs. 1 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bielefeld, 21. November 2023, Az: 4 Ks 2/19

Tenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. November 2023 werden als unbegründet verworfen.

2. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten K. K., Y. K.,H. K. und N. K. gegen die Kostenentscheidungen des vorbezeichneten Urteils werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

1. Die Revisionen sind unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Ergänzend ist lediglich zu bemerken, dass die Revision des Angeklagten B. K. auch insoweit erfolglos bleibt, als mit ihr ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der in die Hauptverhandlung eingeführten Funkzelldaten geltend gemacht wird. Zwar hat die Strafkammer diesen entnommen, dass der Angeklagte M. K. versucht hat, den Angeklagten B. K. telefonisch zu erreichen, bevor er wenige Minuten später mit seinen Mittätern zusammentraf. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erhebung dieser Daten vorlagen, kann aber - unbeschadet der Frage, ob die insoweit erhobene Verfahrensrüge den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht - offenbleiben. Denn ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten hat die Strafkammer maßgeblich anhand des die Tat zeigenden Überwachungsvideos gewonnen sowie anhand der Zeugenaussagen beider Geschädigter und zweier weiterer Zeugen, die auf einem Parkplatz zugegen waren, als die Angeklagten zum Tatort aufbrachen. Zudem bezieht die Strafkammer ihre ergänzende Angabe, dass die Feststellungen zu den Telefondaten auf den ausgewerteten Funkzelldaten beruhen, nicht auf den Anrufversuch gegenüber dem Angeklagten B. K., sondern beschränkt sie auf ein Telefonat zwischen den Angeklagten M. K. und Y. K.. Dass die Verurteilung des Angeklagten B. K. durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Funkzelldaten auch nur mitbeeinflusst wurde, vermag der Senat unter diesen Umständen auszuschließen.

3

2. Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten K. K., Y. K., H. K. und N. K. gegen die im Urteil getroffene Kostenentscheidung sind zulässig (§§ 311, 464 Abs. 3 StPO), bleiben in der Sache jedoch ohne Erfolg.

4

a) Die Anordnung des Landgerichts, dass der Angeklagte K. K. als Verurteilter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht der Rechtslage (§ 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO). Eine abweichende Auslagenverteilung auf der Grundlage von § 465 Abs. 2 StPO ist nicht veranlasst. Weder lässt der Umstand, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt wurde statt, wie angeklagt, zudem wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs und versuchten Totschlags, seine volle Auslagenlast unbillig erscheinen noch ist ersichtlich, dass einzelne Untersuchungen insoweit zu seinen Gunsten ausgegangen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2021 - 2 StR 302/19 Rn. 5; Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 4 StR 473/13 Rn. 9; Beschluss vom 23. September 1981 - 3 StR 341/81, juris Rn. 3).

5

b) Soweit die Beschwerdeführer im Hinblick auf die erfolgte Aussetzung der Hauptverhandlung eine Kostenquotelung unter Anwendung von § 21 GKG begehren, macht der Senat von der Möglichkeit, eine eigene Entscheidung über die Nichterhebung bestimmter Kosten zu treffen, statt eine solche dem Kostenansatzverfahren zu überlassen, keinen Gebrauch (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 3 StR 231/21 Rn. 4; Beschluss vom 11. September 2018 - 5 StR 249/18 Rn. 3).

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