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BGH·4 StR 252/23·19.12.2023

Teilweiser Erfolg der Revision: Aufhebung der Pkw-Einziehung, Klarstellung der Betäubungsmittel-Einziehung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt das Urteil des LG Bochum wegen Besitzes großer Menge Betäubungsmittel und Einziehungsanordnungen. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Er sah aus prozessökonomischen Gründen von der Einziehung des Pkw ab und hob diese an. Gleichzeitig präzisierte er die Einziehung der sichergestellten 14.114,26 g Marihuana. Im Übrigen wurde die Revision verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung des Pkw aufgehoben, Einziehung von 14.114,26 g Marihuana klargestellt; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Senat kann aus Gründen der Prozessökonomie von der Anordnung der Einziehung absehen und eine entsprechende Einziehungsanordnung aufheben (vgl. § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

2

Die Klarstellung des Einziehungsausspruchs hinsichtlich Art und Menge sichergestellter Betäubungsmittel ist zulässig und dient der Rechtssicherheit für Beteiligte und Vollstreckungsbehörden, auch wenn die Angaben bereits aus Urteil und Gründen ersichtlich sind.

3

Die Revision ist insoweit unbegründet, als die revisionsrechtliche Überprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).

4

Bei geringem Teilerfolg kann nach Billigkeitsgesichtspunkten dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden (§ 473 Abs. 4 StPO); eine Änderung der Kostengrundentscheidung wegen teilweiser Beschränkung der Einziehung ist nicht zwingend erforderlich (entsprechende Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO§ 465 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bochum, 10. Februar 2023, Az: II-9 KLs 16/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. Februar 2023 wird

a) von der Einziehung des Pkw Peugeot –

– abgesehen,

b) das vorbezeichnete Urteil dahingehend geändert, dass

aa) der Ausspruch über die Einziehung des vorgenannten Fahrzeuges aufgehoben wird; dieser entfällt;

bb) der Ausspruch über die Einziehung der Betäubungsmittel klarstellend dahin gefasst wird, dass die sichergestellten 14.114,26 Gramm Marihuana eingezogen werden.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zum Absehen von der Einziehung des Fahrzeuges nebst hieraus folgender Änderung des Einziehungsausspruchs sowie zu dessen Klarstellung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie von einer Einziehung des Fahrzeuges abgesehen und die Einziehungsanordnung des Landgerichts insoweit aufgehoben; § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO.

3

2. Darüber hinaus nimmt der Senat die vom Generalbundesanwalt beantragte Präzisierung der Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich vor, auch wenn sich der Einziehungsgegenstand insoweit eindeutig aus einer Zusammenschau von Urteilsformel und Gründen ergibt, so dass auch ohne die vorgenommene Präzisierung bei allen Beteiligten und bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über Art und Menge der eingezogenen Betäubungsmittel besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 StR 372/20 Rn. 3 mwN).

4

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

4. Angesichts des geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Auch ist unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Änderung der Kostengrundentscheidung des erstinstanzlichen Urteils wegen der Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2022 – 4 StR 153/22 Rn. 15; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21 Rn. 25; Beschluss vom 26. Mai 2021 – 5 StR 458/20 Rn. 4 f. mwN).

QuentinRommelMarks
BartelMaatsch