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BGH·4 StR 244/25·14.08.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision: Keine Gehörsverletzung trotz fehlender Begründung

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügte gemäß § 356a StPO Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats, mit dem seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde. Zentrale Frage war, ob die unterbliebene Begründung und die Nichtmitteilung einer GBA‑Zuschrift Gehörsverstöße darstellen. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Entscheidungsgrund: keine generelle Begründungspflicht letztinstanzlicher, nicht mehr anfechtbarer Beschlüsse und nur übermittlungsbedürftige Zuschriften nach § 349 StPO sind zuzustellen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss der Revision als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Beschlüsse besteht keine generelle Begründungspflicht gegenüber den Verfahrensbeteiligten.

2

Die Unterlassung einer Begründung begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen hat.

3

Nach § 349 StPO ist dem Revisionsführer nur die Zuschrift, die sich auf seine Revision bezieht, zur Kenntnis zu bringen; die Nichtmitteilung sonstiger Schriftsätze des Generalbundesanwalts an den Mitrevidenten begründet keinen Gehörsverstoß.

4

Die eigenständige Revision eines Beteiligten bleibt von den Revisionsrügen Dritter unberührt; der Revisionsführer hat sein Rechtsmittel innerhalb der Frist selbst zu begründen und zu begründen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 3 Satz 1 StPO§ 345 Abs. 1 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 11. Dezember 2024, Az: 8 KLs 8/24, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 30. Juli 2025 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Dezember 2024 mit Beschluss vom 30. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Anhörungsrüge nach § 356a StPO vom 11. August 2025, mit der er die Verletzung seines rechtlichen Gehörs im Hinblick auf die „fehlende Begründung“ des Senatsbeschlusses und die unterbliebene Mitteilung von Verfahrensstoff geltend macht.

2

1. Die statthafte und zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder Verfahrensstoff zum Nachteil des Verurteilten verwertet, zu dem er nicht gehört wurde, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3

a) Der Umstand, dass der angegriffene Beschluss - im Nachgang zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts - keine Begründung enthält, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Eine solche Begründungspflicht besteht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht (vgl. BVerfG, NJW 2006, 136; BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24 Rn. 4; Beschluss vom 24. April 2014 - 4 StR 479/13 Rn. 4). Der Senat hat das gesamte Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers inklusive seiner Gegenerklärung nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Kenntnis genommen und bedacht, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Durch die abgegebene Gegenerklärung musste sich der Senat ebenfalls nicht veranlasst sehen, seinem Beschluss eine Begründung beizugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Februar 2024 - 1 StR 223/23 Rn. 4).

4

b) Darüber hinaus ist es kein Gehörsverstoß, dass dem Verteidiger des Verurteilten die zu dem Rechtsmittel des Mitrevidenten erstellte Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht mitgeteilt wurde. Gemäß § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO ist dem Beschwerdeführer nur die Zuschrift nach § 349 Abs. 2 StPO zur Kenntnis zu bringen, die sich auf seine Revision bezieht. Hierdurch erhält er rechtliches Gehör und kann gegebenenfalls seine früheren (sachlich-rechtlichen) Ausführungen ergänzen und zu den Bedenken gegen den Erfolg seines Rechtsmittels Stellung nehmen (vgl. BT-Drucks. IV/178 S. 44; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 18; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 17). Die eigenständige Revision des Beschwerdeführers, die er binnen der Frist des § 345 Abs. 1 StPO zu begründen hatte, wird hingegen von den Revisionsrügen des Mitrevidenten und deren Behandlung durch den Generalbundesanwalt nicht berührt. Daran vermag auch ein sachlicher Zusammenhang beim Schuld- und Rechtsfolgenausspruch nichts zu ändern.

5

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - 4 StR 75/24 Rn. 5).

QuentinScheußGödicke
MaatschMomsen-Pflanz