Revision: Einzelstrafe (Tat II.8) nach Lex mitior auf drei Monate reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil wegen mehrerer Sexualdelikte. Streitpunkt war die Anwendung eines nachträglich strafmünstenden Gesetzes (lex mitior) auf eine Tat vom 5.12.2021. Der BGH setzte die Einzelstrafe für Tat II.8 wegen des milderen Gesetzes auf drei Monate herab, beließ die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren jedoch unverändert. Die weitergehende Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einzelstrafe für Tat II.8 auf drei Monate herabgesetzt; die weitergehende Revision verworfen, Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Findet nach der Tat ein Gesetz Anwendung, das eine geringere Strafe vorsieht (lex mitior), ist dieses mildere Recht gemäß § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen; dabei ist § 354a StPO anzuwenden.
Soweit im Revisionsverfahren eine Herabsetzung einer Einzelstrafe geboten ist, kann das Revisionsgericht die Einzelstrafe bis zum gesetzlichen Mindestmaß festsetzen; hierfür ist § 354 Abs. 1 StPO entsprechend heranzuziehen.
Die Änderung einer Einzelstrafe führt nicht automatisch zu einer Abminderung der Gesamtfreiheitsstrafe; eine Gesamtstrafenänderung kommt nur in Betracht, wenn das Tatgericht bei Kenntnis der geänderten Einzelstrafen eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 4 StPO teilweise stattzugeben, wenn ein Rechtsfehler eine Teiländerung der Sanktion erfordert; im Übrigen bleibt eine unbegründete Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bielefeld, 18. Dezember 2023, Az: 20 KLs 21/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Dezember 2023 im Strafausspruch dahin geändert, das hinsichtlich der Tat II. 8. der Urteilsgründe eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit Herstellen von kinderpornographischen Schriften sowie in einem Fall darüber hinaus in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, wegen Herstellens kinderpornographischer Schriften sowie wegen Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt.
2. Der Ausspruch über die verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe in Fall II. 8. der Urteilsgründe war abzuändern. Die Strafkammer hat die Strafe für diese am 5. Dezember 2021 begangene Tat – zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zutreffend – dem Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB in der vom 1. Juli 2021 bis 27. Juni 2024 geltenden Fassung entnommen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren vorsah. In der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 24. Juni 2024 (BGBl. I Nr. 213) ab dem 28. Juni 2024 geltenden Fassung sieht die Vorschrift jedoch einen Strafrahmen von drei Monaten bis fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Daher ist als milderes Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB nunmehr diese Norm anzuwenden, was nach § 354a StPO auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist. Um jegliche Beschwer des Angeklagten zu vermeiden, setzt der Senat die Einzelstrafe für diese Tat daher analog § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von drei Monaten Freiheitsstrafe fest.
3. Die ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat demgegenüber Bestand. Ausgehend von der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB maßgeblichen Einsatzstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall II. 6. der Urteilsgründe schließt es der Senat mit Blick auf die weiteren Einzelstrafen – von zwei Jahren (Fall II. 3.), acht Monaten (Fall. II. 4.), einem Jahr und drei Monaten (Fall II. 5.) sowie zehn Monaten (Fall II. 7.) – aus, dass das Landgericht auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
4. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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