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BGH·4 StR 241/11·30.06.2011

Mord durch Unterlassen: Prüfung einer Strafrahmenmilderung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und die Einzel- und Gesamtstrafe aufgehoben. Das Landgericht hatte den Angeklagten u. a. wegen versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen verurteilt. Der Senat stellte fest, dass das LG nicht geprüft und nachvollziehbar dargelegt hat, ob eine Milderung nach §13 Abs.2 i.V.m. §49 Abs.1 StGB geboten ist. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung der Einzel- und Gesamtstrafe sowie Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Strafrahmenmilderung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Tötungsdelikten durch Unterlassen ist vom Tatrichter zu prüfen, ob eine Strafrahmenmilderung nach §13 Abs.2 in Verbindung mit §49 Abs.1 StGB geboten ist, und diese Entscheidung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darzulegen.

2

Die wertende Gesamtwürdigung zur Strafrahmenmilderung hat insbesondere zu berücksichtigen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur tätigen Begehung weniger schwer wiegt.

3

Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung vom Unterlassungstäter mehr verlangt als den Einsatz rechtstreuen Willens; dies ist maßgebliches Kriterium für eine Milderung nach §13 Abs.2 StGB.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Strafrahmenmilderung oder deren nachvollziehbare Begründung, führt dies zur Aufhebung der Strafzumessung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Zitiert von (11)

8 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 13 Abs 2 StGB§ 49 Abs 1 StGB§ 211 StGB§ 349 Abs. 2 StPO§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Mönchengladbach, 3. Dezember 2010, Az: 27 Ks 6/10 - 501 Js 467/10, Urteil

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) Im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 3 der Urteilsgründe sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

2

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

3

Der Schuldvorwurf des versuchten Mordes (in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und Fahren ohne Fahrerlaubnis) im Fall II. 3 der Urteilsgründe beruht darauf, dass der Angeklagte, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war, in der Nacht zum 28. April 2010 mit einem Pritschenwagen Daimler-Benz „Sprinter“ nach einer Kollision mit einem Fahrradfahrer, den er wegen Unaufmerksamkeit nicht bemerkt und deshalb mit seinem etwa 70 km/h schnellen Fahrzeug erfasst und zu Fall gebracht hatte, den Unfallort verließ, ohne ärztliche Hilfe zu holen oder sonstige Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, um nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft zu werden. Nach den Feststellungen der Strafkammer erlitt der Geschädigte bei dem Unfall lebensgefährliche innere Verletzungen, so dass er auch bei sofortiger Verständigung des Notarztes wahrscheinlich nicht mehr hätte gerettet werden können. Der Angeklagte rechnete mit der Möglichkeit lebensbedrohlicher Verletzungen, die sofortige medizinische Hilfe erfordert hätten. Kurze Zeit, nachdem sich der Angeklagte entfernt hatte, fanden andere Verkehrsteilnehmer den Geschädigten, der trotz einer sofortigen Notoperation verstarb.

II.

4

1. Der Schuldspruch wegen eines versuchten Tötungsdeliktes durch Unterlassen (in Tatmehrheit mit fahrlässiger Tötung [Fall II. 2 der Urteilsgründe]) hält rechtlicher Nachprüfung stand (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 31. März 1955 – 4 StR 51/55, BGHSt 7, 287, 288; BGH, Beschluss vom 23. Juli 1965 – 4 StR 250/65, bei Dallinger MDR 1966, 22, 24). Auch die Annahme von Verdeckungsabsicht begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1965 aaO; BGH, Urteil vom 23. November 1995 – 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358, 360 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 1955 aaO insoweit überholt; vgl. dazu Fischer StGB 58. Aufl., § 211 Rn. 72 m.w.N.).

5

2. a) Auf der Grundlage dieser zutreffenden rechtlichen Würdigung kam neben der von der Strafkammer vorgenommenen Milderung des Strafrahmens wegen Versuchs (§ 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) auch eine solche gemäß § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB in Betracht. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob bei der von ihm angenommenen Begehung des Tötungsdelikts durch Unterlassen die Strafe hier zu mildern war.

6

b) Die Frage, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB geboten ist, muss der Tatrichter in einer wertenden Gesamtwürdigung der wesentlichen unterlassungsbezogenen Gesichtspunkte prüfen und seine Auffassung in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen. Dabei sind vor allem diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die etwas dazu aussagen, ob das Unterlassen im Verhältnis zur Begehungstat weniger schwer wiegt oder nicht. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob die gebotene Handlung von dem Unterlassungstäter mehr verlangt als den Einsatz rechtstreuen Willens (BGH, Urteil vom 3. November 1981 – 1 StR 501/81, NJW 1982, 393; Beschluss vom 1. April 1987 – 2 StR 94/87, BGHR StGB § 13 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 1).

7

3. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. Mai 2011 zutreffend ausgeführt hat, kann der Senat im Hinblick auf die für die Milderung nach § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB maßgebenden Gesichtspunkte im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass das Landgericht die Strafrahmenmilderung vorgenommen und eine geringere Einsatzstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe (als Einsatzstrafe) zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

ErnemannFrankeQuentin
RoggenbuckBender