Revision in Strafsachen: Berücksichtigung einer Anhörungsrüge nach Fristablauf
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob eine als "Gegendarstellung" bezeichnete Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 15.11.2023 und rügte u.a. Verletzung des Art. 103 GG und Nichtberücksichtigung eines Verteidiger-Schriftstücks. Die Rüge war zulässig, aber unbegründet; der Senat hatte eingegangene Äußerungen berücksichtigt. Nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO brauchten Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht abgewartet zu werden.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den BGH-Beschluss vom 15.11.2023 als unbegründet verworfen (Zurückweisung auf Kosten des Verurteilten).
Abstrakte Rechtssätze
Die Bezeichnung einer Eingabe als "Gegendarstellung" steht einer Anhörungsrüge nicht entgegen; eine solche ist nach § 300 StPO möglich.
Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, oder wenn es entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.
Entscheidungsgründe müssen erkennbar machen, dass eingegangene Schriftsätze und Äußerungen bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt wurden; fehlt dies, kann eine Anhörungsrüge Aussicht auf Erfolg haben.
Nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO müssen angekündigte oder nachgereichte Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht mehr abgewartet werden.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 31. Januar 2024, Az: 4 StR 239/23, Beschluss
vorgehend BGH, 15. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschluss
vorgehend BGH, 14. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschluss
vorgehend LG Göttingen, 23. Dezember 2022, Az: 16 KLs 3/21
Tenor
Die Anhörungsrüge vom 22. November 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 15. November 2023 wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Senat hat über die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 23. Dezember 2022 durch Beschluss vom 15. November 2023 entschieden, dabei Verfahrensbeschränkungen gemäß § 154 Abs. 2 und § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorgenommen, den Maßregelausspruch hinsichtlich der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis entfallen lassen und das Rechtsmittel im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schriftsatz, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 15. November 2023 erhoben und beantragt, den Beschluss „abzuändern hilfsweise aufzuheben“. Er rügt eine Verletzung von Art. 103 GG, da ihm und seinem Verteidiger Rechtsanwalt H. die Abgabe einer Stellungnahme zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwehrt worden sei. Zudem sei der Senat in der Entscheidung vom 15. November 2023 auf den Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt P. – vom 19. Oktober 2023 – nicht eingegangen.
Die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO endete mit Ablauf des 15. August 2023.
II.
Die zulässige Anhörungsrüge – die anderweitige Bezeichnung als „Gegendarstellung“ steht nicht entgegen (§ 300 StPO) – ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten am 15. November 2023 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen.
Ausweislich der Beschlussgründe des Beschlusses vom 15. November 2023 hat der Senat eingegangene Äußerungen des Angeklagten und seiner Verteidiger, darunter auch den Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt P. vom 19. Oktober 2023, bis zum Entscheidungszeitpunkt berücksichtigt.
Im Übrigen weist der Senat – erneut – darauf hin, dass nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO etwaige Stellungnahmen zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts selbst dann nicht abgewartet zu werden brauchen, wenn sie in Aussicht gestellt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 189/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2008 – 2 StR 234/08, NStZ-RR 2008, 352).
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