Themis
Anmelden
BGH·4 StR 239/23·31.01.2024

Ablehnungsgesuche gegen BGH‑Richter zurückgewiesen; Anhörungsrüge verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Ablehnung mehrerer BGH‑Richter und erhob zugleich eine Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags. Der Senat wies die Ablehnungsgesuche zurück, da die Voraussetzungen des § 26a StPO nicht glaubhaft gemacht wurden und der angeführte Vorsitzende an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt hat. Die Anhörungsrüge wurde als unbegründet und auf Kosten des Verurteilten verworfen, weil keine Gehörsverletzung oder Übergehung entscheidungserheblicher Vorträge vorlag.

Ausgang: Ablehnungsgesuche gegen mehrere BGH‑Richter und die Anhörungsrüge als unzulässig/unbegründet zurückgewiesen; Anhörungsrüge auf Kosten des Verurteilten verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch nach § 26a StPO setzt die Glaubhaftmachung des vorgetragenen Befangenheitsgrundes voraus; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist das Gesuch unzulässig.

2

Die Ablehnung eines Richters ist unzulässig, soweit der beanstandete Richter an der angefochtenen Entscheidung nicht mitgewirkt hat.

3

Ein Ablehnungsgesuch kann ferner unzulässig sein, wenn es offensichtlich haltlose oder völlig ungeeignete Begründungen enthält oder erkennbar verfahrensfremde Zwecke verfolgt (§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

4

Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder wenn entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden; bloße Behauptungen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 StPO§ Art. 103 GG§ 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO§ 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 15. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschluss

vorgehend BGH, 14. November 2023, Az: 4 StR 239/23, Beschluss

vorgehend LG Göttingen, 23. Dezember 2022, Az: 16 KLs 3/21

nachgehend BGH, 14. Februar 2024, Az: 4 StR 239/23, Beschluss

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche vom 21. November 2023 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz und Marks werden zurückgewiesen.

2. Die Anhörungsrüge vom 21. November 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2023 (Zurückweisung eines Befangenheitsantrags) wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Senat hatte über eine Revision des – damals – Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Göttingen zu entscheiden, durch welches er bei Freispruch im Übrigen wegen „Betruges in 64 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit Diebstahl, des Diebstahls in einem weiteren Fall und der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war. Durch Anträge vom 5. September, 11. September, 18. September, 8. Oktober und 21. Oktober 2023 lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Der Senat wies die Ablehnungsgesuche in der Besetzung gemäß § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 14. November 2023 zurück. Durch Beschluss vom 15. November 2023 entschied er in der Besetzung mit dem erfolglos abgelehnten Vorsitzenden über die Revision des Angeklagten. Die Entscheidungen vom 14. und 15. November 2023 wurden von der Geschäftsstelle am 20. November 2023 versandt.

2

Durch Schriftsatz vom 21. November 2023, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 14. November 2023 „Befangenheitsanträge gegen BGH Richter Dr. Quentin, BGH Richterin Dr. Bartel, und Senatsmitglieder des mitgewirkten Beschlusses“ erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass ihm die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Das Gericht habe die Pflicht, sämtliche Unterlagen dem Beschwerdeführer zukommen zu lassen, damit eine Erwiderung erfolgen könne. Dieses Recht sei ihm verwehrt worden, worin ein Befangenheitsgrund liege.

3

Mit weiterem Schriftsatz vom 21. November 2023, eingegangen am 22. November 2023, hat der Beschwerdeführer „Gegendarstellung“ gegen den Beschluss vom 14. November 2023 erhoben und eine „Verletzung von Art 103 GG“ gerügt. Er habe keine dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters erhalten, wodurch sein Recht, eine Erwiderung auf diese vorzulegen, verletzt worden sei.

II.

4

1. Das gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin und die an der Entscheidung vom 14. November 2023 beteiligten Senatsmitglieder – Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maatsch und Dr. Scheuß sowie Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Momsen-Pflanz und Marks – erhobene Ablehnungsgesuch hat keinen Erfolg.

5

a) Soweit sich das Gesuch vom 21. November 2023 auch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Quentin richtet, ist es – ungeachtet der weiteren Ausführungen – bereits deshalb unzulässig, da der Vorsitzende an der Entscheidung vom 14. November 2023 nicht mitgewirkt hat.

6

b) Das Ablehnungsgesuch ist im Übrigen unzulässig, da es jedenfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 4 StR 654/19, juris Rn. 3; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, juris Rn. 12; BeckOK-StPO/Cirener, 50. Ed., § 26a Rn. 6 jeweils mwN zum Fehlen eines Ablehnungsgrundes bei völlig ungeeigneter oder haltloser Begründung) an der Glaubhaftmachung des vorgetragenen Ablehnungsgrundes fehlt, § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO. Die Glaubhaftmachung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, da der vorgetragene Ablehnungsgrund offenkundig ist oder sich aus den Akten ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 – 5 StR 236/20, juris Rn. 20; BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 5 StR 99/14, juris Rn. 6). Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Der Vortrag des Beschwerdeführers im Ablehnungsgesuch vom 21. November 2023, er habe die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters nicht erhalten, steht im Widerspruch zu seinem Schreiben vom 4. November 2023, in dem er ausdrücklich den Eingang der dienstlichen Stellungnahme nebst weiterer Unterlagen bestätigt hat.

7

Der Senat braucht angesichts der Unzulässigkeit des Gesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht zu entscheiden, ob darüber hinaus der weitere Unzulässigkeitsgrund des § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO vorliegt und der Betroffene durch ein auf wahrheitswidrigen Sachvortrag gestütztes Ablehnungsgesuch offensichtlich verfahrensfremde Zwecke verfolgt.

8

2. Die statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08, juris Rn. 6) Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 14. November 2023 ist unbegründet.

9

Der Senat hat bei seiner Entscheidung am 14. November 2023 über die Ablehnungsgesuche vom 5. September, 11. September, 18. September, 8. Oktober und 21. Oktober 2023 weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen übergangen.

BartelScheußMarks
MaatschMomsen-Pflanz