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BGH·4 StR 238/23·11.10.2023

Revision: Unterbringung in Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgehoben und zurückverwiesen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Maßregelausspruch der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufgehoben. Streitpunkt war, ob die Diebstähle überwiegend auf einem Hang zum übermäßigen Amphetaminkonsum (§ 64 StGB) beruhten. Das Landgericht habe nicht tragfähig dargelegt, dass der Hang die Taten mehr als andere Ursachen verursacht habe. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision in Bezug auf die Unterbringungsanordnung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen; weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 Satz 1 StGB setzt voraus, dass die Anlasstat überwiegend auf einem Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel beruht.

2

Überwiegende Ursächlichkeit des Hangs liegt nur vor, wenn dieser mehr als andere Ursachen für die Begehung der Tat ausschlaggebend war; bloße Mitursächlichkeit genügt nicht.

3

Das Tatgericht hat das Vorliegen des kausalen (symptomatischen) Zusammenhangs beweiswürdigend positiv festzustellen; hierzu kann gegebenenfalls sachverständiger Rat erforderlich sein.

4

Die nachträglich geänderte Fassung des § 64 StGB ist mangels Übergangsregelung gemäß § 2 Abs. 6 StGB i.V.m. § 354a StPO anzuwenden, soweit sie auf das Verfahren anzuwenden ist.

5

Fehlen tragfähige Feststellungen zum symptomatischen Zusammenhang, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 Satz 1 StGB§ 2 Abs. 6 StGB§ 354a StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 24. November 2022, Az: 52 KLs 19/22

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 24. November 2022, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

2

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge ‒ die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bereits unzulässig ‒ zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Der Senat lässt offen, ob die Feststellungen hinreichend belegen, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB nF vorliegt, also eine Substanzkonsumstörung besteht, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Jedenfalls hat das Tatgericht beweiswürdigend nicht tragfähig belegt, dass die Diebstahlstaten „überwiegend“ auf den Hang des Angeklagten zum übermäßigen Konsum von Amphetamin zurückzuführen sind.

5

a) Nach § 64 Satz 1 StGB in der Fassung des am 1. Oktober 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts ‒ Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ‒ vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203), die der Senat in Ermangelung einer Übergangsregelung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO anzuwenden hat, muss die Anlasstat „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. „Überwiegend“ ursächlich ist der Hang für die Anlasstat nur dann, „wenn dieser mehr als andere Ursachen für die Begehung der Tat ausschlaggebend war“ (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 69). Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat(en) nur noch aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht ‒ gegebenenfalls nach sachverständiger Beratung ‒ positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 70 f.).

6

b) Zwar hat das Landgericht, das die Frage des symptomatischen Zusammenhangs auf der Grundlage der früheren Rechtslage beurteilt und Mitursächlichkeit als ausreichend angesehen hat, festgehalten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Taten „zumindest überwiegend“ um „Beschaffungskriminalität“ handele. Diese tatgerichtliche Wertung ist beweiswürdigend jedoch auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht belegt. Die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung des Angeklagten, die verfahrensgegenständlichen Taten „jedenfalls auch“ begangen zu haben, um aus dem Verkauf des Diebesguts Amphetamin kaufen zu können, belegt allenfalls eine Mitursächlichkeit des Hangs. Auch die im Rahmen der Begründung gewerbsmäßigen Handelns angestellte Erwägung, der zeitnah einschlägig vorbestrafte Angeklagte habe die verfahrensgegenständlichen Taten „gezielt zur Aufbesserung seines Einkommens“ begangen, vermag die Annahme eines symptomatischen Zusammenhangs nicht zu stützen.

7

2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen insgesamt auf, um dem Tatgericht eine widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen. Über den Maßregelausspruch muss daher insgesamt neu verhandelt und entschieden werden.

QuentinRommelMarks
BartelMaatsch