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BGH·4 StR 237/23·30.01.2024

Revision: Teilweises Entfallen der Einziehung von Taterträgen im Betäubungsmittelverfahren

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtEinziehungsrecht (Vermögensabschöpfung)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Essen ein, das u. a. die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 8.730 Euro anordnete. Der BGH hat der Revision insoweit teilweise stattgegeben: mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wurde für einen Teilbetrag von 8.230 Euro von der Einziehung abgesehen und die restliche Einziehungsanordnung aufgehoben. Weitergehende Rügen blieben ohne Erfolg; die Revision wurde in diesem Umfang verworfen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, als die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 8.230 Euro entfällt und die restliche Einziehung aufgehoben wurde; die weitergehende Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Revisionssenat kann mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung von Taterträgen absehen.

2

Eine angeordnete Einziehung kann insoweit nicht bestehen bleiben, als der staatliche Zahlungsanspruch durch den erklärten Verzicht des Angeklagten auf sichergestellte Vermögenswerte erloschen ist.

3

Bei Teilaufhebung oder Wegfall von Einziehungsansprüchen ist die Einziehungsanordnung entsprechend zu ändern bzw. zu beseitigen.

4

Die weitere Durchsetzung einer Einziehung ist nur dann gerechtfertigt, wenn für den geltend gemachten Einziehungsbetrag ein noch bestehender staatlicher Zahlungsanspruch vorliegt.

Relevante Normen
§ 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 14. Dezember 2022, Az: 52 KLs 36/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2022 wird

a) in Höhe eines Betrages von 8.230 Euro mit Zustimmung des Generalbundesanwalts von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen;

b) der Einziehungsausspruch dahingehend geändert, dass eine Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.730,00 Euro angeordnet.

2

Im Fall der Tat II. 5. der Urteilsgründe („Bewertungseinheit Kokain – Taten 50, 51, 52, 53, 65, 66, 67, 68, 69, 73, 75, 76 der Anklage“) sieht der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO in Höhe von 8.230,00 Euro von der Einziehung ab.

3

Auch die danach verbleibende Einziehungsanordnung in Höhe von 500 Euro (Tat II. 10. der Urteilsgründe) kann nicht bestehen bleiben, weil der staatliche Zahlungsanspruch durch den erklärten Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld in Höhe von 5.725 Euro erloschen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2021 – 4 StR 358/21) ist.

QuentinRommelMomsen-Pflanz
BartelScheuß