Gefährliche Körperverletzung: Einsatz eines Kraftfahrzeugs als gefährliches Werkzeug
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen eine Verurteilung wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung erhoben. Das BGH prüft, ob Verletzungen durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs als gefährliches Tatmittel i.S.v. §224 Abs.1 Nr.2 StGB eingetreten sind. Es stellt fest, dass die Feststellungen keinen unmittelbaren Körperkontakt durch das Fahrzeug belegen; Verletzungen durch anschließendes Sturzgeschehen genügen nicht. Der Schuldspruch wird daher in einfache Körperverletzung (§223 StGB) umgeändert, die übrige Revision verworfen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Qualifizierter Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in einfache Körperverletzung umgeändert; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anwendung des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel verursacht wird.
Ein Kraftfahrzeug wird nur dann als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet, wenn der Anstoß oder der unmittelbare Kontakt mit dem Fahrzeug die Verletzungen unmittelbar herbeiführt.
Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen infolge des Einsatzes eines Kraftfahrzeugs entstehen, erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht.
Eine Schuldspruchänderung zu einer geringeren Tat ist zulässig, wenn die Feststellungen den Qualifikationstatbestand nicht tragen und durch die Änderung die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.
Ist der Qualifikationstatbestand bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt worden, lässt eine Umqualifikation in eine minder schwere Tat den Strafausspruch unberührt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Duisburg, 19. März 2021, Az: 32 KLs 45/20
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 19. März 2021 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe der tateinheitlichen Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren Raubes in Tateinheit mit Geldfälschung, gefährlicher Körperverletzung, Betrug, Diebstahl und mit zweifachem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Fahrerlaubnissperre verhängt. Die mit der unausgeführten Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt einen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung im Fall 1 der Urteilsgründe wird durch die Feststellungen nicht getragen.
Der Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Körperverletzung durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 4. Februar 2021 ‒ 4 StR 403/20, juris Rn. 22). Wird ein Kraftfahrzeug als Werkzeug eingesetzt, muss die körperliche Misshandlung also bereits durch den Anstoß oder den unmittelbaren Kontakt mit dem Kraftfahrzeug selbst ausgelöst sein. Verletzungen, die erst durch ein anschließendes Sturzgeschehen verursacht worden sind, genügen insoweit nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 ‒ 4 StR 194/20).
Zwar hat das Landgericht eine Vielzahl von Verletzungen des Tatopfers festgestellt. Den Urteilsgründen kann jedoch auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, dass diese Verletzungen, die der Angeklagte dem Zeugen F. zufügte, indem er sein Fahrzeug auf mindestens 50 km/h beschleunigte und Schlangenlinien fuhr, um den sich am Fensterrahmen der Fahrertür festhaltenden Geschädigten abzuschütteln, auf einem unmittelbaren Körperkontakt mit dem Kraftfahrzeug in dem durch § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vorausgesetzten Sinn beruhen und nicht durch den Sturz auf die Straße verursacht worden sind.
2. Der Senat stellt den Schuldspruch daher auf (einfache) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) um. Der Generalbundesanwalt hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung in seiner Zuschrift bejaht. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass der geständige Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
3. Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, denn das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt.
4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
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