Anwendung der fünfzehnjährigen Rückfallverjährungsfrist bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Detmold als unbegründet und berichtigt den Strafausspruch zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe. Das Landgericht hatte eine frühere Sexualstraftat wegen der fünfzehnjährigen Rückfallverjährungsfrist berücksichtigt; der BGH hält dies für unzulässig, da die 15‑Jahres‑Frist nur zwischen zwei Sexualstraftaten gilt. Die Sicherungsverwahrung bleibt jedoch wegen einer rechtlich tragfähigen Stützung auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bestehen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Strafausspruch zur lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe berichtigt; Sicherungsverwahrung bleibt unter anderem wegen Stützung auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die fünfzehnjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 S. 3 Halbsatz 2 StGB ist nur im Verhältnis zwischen zwei Sexualstraftaten anwendbar; folgt hingegen eine Nicht‑Sexualstraftat auf eine Sexualstraftat, gilt die fünfjährige Frist des Halbsatzes 1.
Vorstrafen, die aufgrund der maßgeblichen Rückfallverjährungsfrist nicht mehr berücksichtigungsfähig sind, bleiben bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung außer Betracht.
Ein Verfahrensfehler bei der Berücksichtigung einer Vortat führt nicht zwingend zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung, wenn die Anordnung der Maßregel auf einer anderen rechtlich tragfähigen gesetzlichen Grundlage gestützt werden kann (§ 66 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die rechtsfehlerfreie Nachprüfung des Urteils keinen zu Lasten des Angeklagten erheblichen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Detmold, 28. Februar 2018, Az: 21 Ks 13/17
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Strafausspruch des vorbezeichneten Urteils dahin berichtigt, dass die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bejaht hat, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Vortat des Angeklagten aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 14. Januar 2005 berücksichtigungsfähig sei, weil sie als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung der fünfzehnjährigen Rückfallverjährungsfrist gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 StGB unterliege. Die Berücksichtigung dieser Vortat war jedoch unzulässig. Die Rückfallverjährungsfrist von fünfzehn Jahren ist nur im Verhältnis zweier Sexualstraftaten zueinander anwendbar; folgt hingegen - wie hier - eine Straftat aus dem Bereich der allgemeinen Kriminalität einer Sexualstraftat nach, so gilt die fünfjährige Rückfallverjährungsfrist des § 66 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 StR 142/18, NJW 2018, 3529, 3530). Da nach der Haftentlassung des Angeklagten im Jahr 2010 und der Begehung der vorliegend abgeurteilten Taten im Jahr 2017 mehr als fünf Jahre vergangen sind, hatte die Vortat bei der Prüfung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung außer Betracht zu bleiben.
Gleichwohl hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand, weil das Landgericht die Anordnung der Maßregel rechtsfehlerfrei auch auf § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gestützt hat.
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