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BGH·4 StR 228/22·25.10.2022

Revision teilweise stattgegeben: Zuwiderhandlung nach GewSchG aus Strafverfolgung ausgenommen

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte revidierte sein Urteil des LG Essen; der BGH beschränkte die Strafverfolgung im Fall II.8. und schloss den Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem GewSchG aus, da die Urteilsfeststellungen eine Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht ermöglichten. Der Schuldspruch wurde mittels analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend geändert; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Zuwiderhandlung nach GewSchG aus der Strafverfolgung ausgenommen; übrige Rügen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 154a Abs. 2 StPO kann die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf einzelne Tatvorwürfe beschränkt werden, wenn die Urteilsfeststellungen eine vertiefte Prüfung bestimmter materieller Voraussetzungen nicht ermöglichen.

2

Ergeben die Urteilsfeststellungen, dass die materielle Rechtmäßigkeit einer Schutz- oder Anordnungsmaßnahme nicht überprüfbar ist, kann der entsprechende Vorwurf aus der Strafverfolgung ausgenommen werden.

3

Ist die Strafverfolgung gegen einen Teilvorwurf ausgeschlossen, kann der Schuldspruch entsprechend geändert werden; eine analoge Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn dadurch Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt werden.

4

§ 265 StPO steht einer solchen Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, wenn der Angeklagte sich nicht anders verteidigen konnte; Einzel- und Gesamtstrafe können unberührt bleiben, wenn das ausgesonderte Vergehen das Strafmaß nicht beeinflusst hätte.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 154a Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO§ 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 29. November 2021, Az: 27 KLs 24/21

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. November 2021 wird

a) im Fall II.8. der Urteilsgründe der Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen,

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz (Fall II.8. der Urteilsgründe) entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und mit Bedrohung, wegen „vorsätzlicher“ Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, wegen versuchter Nötigung sowie wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Beschränkung des Verfahrens und entsprechenden Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung im Fall II.8. der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung, weil die Urteilsfeststellungen die bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG gebotene Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung nach § 1 Abs. 1 GewSchG (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 2 StR 270/16; Beschluss vom 28. November 2013 – 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94) nicht ermöglichen.

3

2. Mit Blick auf die Verfahrensbeschränkung ändert der Senat den diese Tat betreffenden Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Angeklagte hätte sich nicht anders als geschehen verteidigen können. Die im Fall II.8. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe bleiben hiervon unberührt. Der Senat schließt angesichts des relativ geringen Gewichts des Vergehens nach § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG sowie der weiteren erheblichen Strafschärfungsgründe, die das Landgericht berücksichtigt hat, aus, dass es ohne den von der Strafverfolgung ausgenommenen Vorwurf auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

4

3. Im Übrigen hat die auf die Revisionsrechtfertigung gebotene Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

QuentinRommelMessing
BartelMaatsch