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BGH·4 StR 228/10·17.08.2010

Verständigung im Strafverfahren: Pflicht zur Belehrung über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gericht von einer Urteilsabsprache

StrafrechtStrafprozessrechtVerständigung/Absprachen nach §257c StPOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster werden als unbegründet verworfen. Der BGH prüft die Rüge der Verletzung der Belehrungspflicht nach §257c Abs.5 StPO und stellt fest, dass das Urteil nicht auf einem Verstoß beruht, weil die Kammer die angekündigte Strafobergrenze eingehalten hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Belehrung den Angeklagten zur Ablehnung der Verständigung veranlasst hätte.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Münster als unbegründet abgewiesen (Verletzung nach §257c Abs.5 StPO nicht entscheidungserheblich)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach §257c Abs.5 StPO ist nur dann revisionsrechtlich entscheidungserheblich, wenn aus den Umständen hervorgeht, dass der Angeklagte dadurch in seiner Entscheidung für oder gegen eine Verständigung beeinflusst wurde.

2

Hat das Tatgericht die in der Verständigung angekündigte Strafobergrenze eingehalten, liegt in der Einhaltung der Absprache kein die Urteilsgrundlage beeinflussender Verstoß gegen §257c Abs.5 StPO.

3

Bei erheblicher Diskrepanz zwischen der mit der Anklage drohenden Strafuntergrenze und der vereinbarten Strafobergrenze kann das Gericht schließen, dass der Angeklagte die Verständigung auch bei fehlender Belehrung nicht abgelehnt hätte, wenn dies aus den Gesamtumständen ersichtlich ist.

4

Das Revisionsgericht braucht auf eine zulässig erhobene Rüge nur dann nicht näher einzugehen, wenn es feststellt, dass das angefochtene Urteil jedenfalls nicht auf einem behaupteten Verfahrensfehler beruht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 257c Abs 5 StPO§ 257c Abs. 5 StPO§ 257c Abs. 4 StPO§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Münster, 1. Dezember 2009, Az: 81 KLs 81 Js 778/09 - 2/09, Urteil

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 1. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der vom Angeklagten W. erhobenen Rüge eines Verstoßes gegen § 257c Abs. 5 StPO:

Der Senat braucht auf die - zulässig erhobene - Rüge, das Tatgericht habe bei der getroffenen Verständigung gegen die Hinweispflichten in § 257c Abs. 5 StPO verstoßen, nicht näher einzugehen. Denn jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem etwaigen Verstoß. Die Strafkammer hat die Urteilsabsprache, insbesondere die hierbei angekündigte Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe eingehalten. Ob Fälle denkbar sind, in denen - wie die Revision meint – sich ein Angeklagter allein auf Grund der Hinweise auf die „Risiken eine(r) Verfahrensabsprache im Falle eines Scheiterns“ dazu veranlasst sieht, eine "streitige" Verhandlung vorzuziehen, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. § 257c Abs. 4 StPO und zu dessen praktischer Bedeutung Altenhain/Haimerl JZ 2010, 327, 332). Jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Einzelfall sind keine Gründe erkennbar, die den Angeklagten W. auch nur im Entferntesten dazu verlasst haben könnten, auf eine Belehrung nach § 257c Abs. 5 StPO (vgl. zu deren Zweck BT-Drucks. 16/12310 S. 15) die schließlich getroffene und ihm günstige Verständigung abzulehnen. Immerhin war ihm mit der Anklage ein Verbrechen des besonders schweren Raubes vorgeworfen worden, für das § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Strafuntergrenze von fünf Jahren vorsieht. Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte eine Absprache, die ihm – ausgehend von einem ungeladenen Zustand der mitgeführten Schreckschusspistole - eine Strafobergrenze von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht stellte, abgelehnt und sich auf eine streitige Verhandlung eingelassen hätte. Eine Fehlvorstellung des verteidigten Angeklagten über Art und Umfang der Bindung des Tatgerichts vermag der Senat nicht zu erkennen.

R'inBGH Solin-Stojanovićbefindet sich im Urlaub undist daher gehindert zuunterschreiben. Ernemann Ernemann Cierniak Franke Mutzbauer