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BGH·4 StR 227/24·29.08.2024

Revision teilerfolgreich: Schuldspruch zu §224 StGB auf §223 StGB umgestellt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch des Landgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte der (versuchten) Tötung nicht, wohl aber der versuchten Totschlags, tateinheitlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Körperverletzung und Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nach §224 StGB hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand; stattdessen stellte der Senat entsprechende Körperverletzung (§223 StGB) fest. Die Änderung erfolgte in entsprechender Anwendung des §354 Abs.1 StPO, ohne das Strafmaß zu verändern.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch wegen §224 StGB aufgehoben und in §223 StGB geändert, sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO umstellen, wenn sich durch rechtliche Prüfung ergibt, dass ein anderer Tatbestand vorliegt und die Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht in entscheidender Weise beeinträchtigt werden.

2

Ist ein nachgerügter schwererer Tatbestand nicht tragfähig, kann das Gericht stattdessen die Verwirklichung eines leichteren, tatbestandlich erfassten Delikts feststellen (z.B. §§ 224 auf 223 StGB), sofern die Feststellungen dies tragen.

3

§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte durch eine andere Verteidigungsstrategie wirksamer hätte vortragen und damit ein anderes Ergebnis hätte erreichen können.

4

Eine nachträgliche Umstellung des Schuldspruchs berührt das Strafmaß nicht, soweit das Tatgericht den schwereren Tatbestand bei der Strafzumessung nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

5

Die Kostenentscheidung kann dem Revisionsführer auferlegt werden, wenn der Revisions­erfolg nur geringfügig ist; dies entspricht § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Relevante Normen
§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 265 StPO§ 224 Abs. 1 StGB§ 473 Abs. 1 und 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kassel, 29. Januar 2024, Az: 2660 Js 46266/22 - 9 Ks

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Januar 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalls, Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Schuldspruch wegen tateinheitlicher gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) hält aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Angeklagte ist aber der (tateinheitlichen) Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig.

Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn es kann ausgeschlossen werden, dass der teilgeständige Angeklagte sich wirksamer als geschehen verteidigt hätte.

Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten insgesamt die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Quentin Bartel Scheuß

Dietsch Tschakert