Revision: Teiländerung des Schuldspruchs bei bewaffnetem Handeltreiben und Abgabe an Minderjährige
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen wegen Handeltreibens und Abgabe von Cannabis ein. Der BGH nahm eine Teiländerung des Schuldspruchs vor: In zwei Fällen entfielen qualifizierende Zusätze (Gewerbsmäßigkeit/Abgabe an Minderjährige), in einem Fall die Ergänzung "in nicht geringer Menge" bei bewaffnetem Handeltreiben. Die weiter gehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten insoweit stattgegeben, Schuldspruch in mehreren Punkten geändert; die weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Schuldspruch kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog geändert werden, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen eine andere rechtliche Würdigung ergibt, die einer geänderten rechtlichen Einordnung des Tathandlungsumfangs bedarf.
Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige begründet einen qualifizierenden Tatbestand nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG nur, wenn zugleich die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit vorliegen oder sich deren Vorliegen aus den Feststellungen ergibt.
Die in § 34 Abs. 3 Satz 2 KCanG genannten Fälle sind als Regelbeispiele für die Strafzumessung ausgestaltet und sind grundsätzlich nicht als eigenständige Tatbestandsqualifikationen in die Urteilsformel aufzunehmen.
Wenn ein Qualifikationstatbestand (z. B. bewaffnetes Handeltreiben) bereits die 'nicht geringe Menge' als Tatbestandsvoraussetzung enthält, ist die zusätzliche Angabe 'in nicht geringer Menge' in der Urteilsformel entbehrlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Essen, 16. September 2025, Az: 27 KLs 6/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. September 2025 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis und Besitz von Betäubungsmitteln, des Handeltreibens mit Cannabis sowie der Abgabe von Cannabis schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ und Besitz von Betäubungsmitteln sowie wegen Abgabe von Cannabis an Minderjährige in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit „gewerbsmäßigem“ Handeltreiben mit Cannabis, unter Einbeziehung der durch zwei andere Urteile verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision bleibt mit Ausnahme der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen übergab der damals 21-jährige Angeklagte zwischen Ende Dezember 2023 und Anfang Januar 2024 an die seinerzeit14-jährige Zeugin in Kenntnis deren Alters ein Gramm Marihuana, wofür er von ihr 10 Euro erhielt (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Wenige Tage später, am 15. Geburtstag der Zeugin, übergab er ihrem Patenonkel ein Gramm Haschisch, der es absprachegemäß an die ihn begleitende Zeugin weiterleitete. Hierfür wollte der Angeklagte keine Gegenleistung, da es ein Geschenk zum 15. Geburtstag der Zeugin sein sollte (Fall II. 2. der Urteilsgründe). Am 13. Februar 2024 verkaufte der Angeklagte einem Zeugen ein oder zwei Gramm Cannabis, die er dem in seiner Wohnung gelagerten Vorrat entnommen hatte. Bei seiner wenig später erfolgten Festnahme führte der Angeklagte eine zum Eigenbedarf gedachte Konsumeinheit Kokain sowie sechs Verkaufseinheiten Cannabis bei sich, das er zur Finanzierung seines Lebensbedarfs und seiner Betäubungsmittelabhängigkeit gewinnbringend weiterzuveräußern beabsichtigte, ebenso wie weitere in seiner Wohnung gelagerte Betäubungsmittel (Kokain, MDMA-Tabletten und Amphetamine), deren prozentualen Anteile an der jeweiligen nicht geringen Menge sich auf insgesamt 110,5 % addierten, und dort gelagertes Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 21 Gramm THC. Im Wohn- und Schlafraum seines 1-Zimmer-Appartments bewahrte er zwischen Bettgestell und Matratze griffbereit eine 35 cm lange Machete auf, die er angeschafft hatte, um sich bei einem Überfall gegen Einbrecher verteidigen zu können (Fall II. 3. der Urteilsgründe).
2. Der Schuldspruch war wie geschehen gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog zu ändern. In den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe hat die Strafkammer aus dem Blick verloren, dass die Abgabe von Cannabis an Minderjährige nur für den Fall einer – zumindest auch (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2015 – 1 StR 317/15 Rn. 44) – gerade im Hinblick auf den Handel mit Minderjährigen gegebenen Gewerbsmäßigkeit als Qualifikationstatbestand geregelt ist (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG), von deren Vorliegen sich die Strafkammer nicht zu überzeugen vermochte, während der Gesetzgeber im Übrigen sowohl das gewerbsmäßige Handeln in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG wie die Abgabe an Minderjährige in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) KCanG lediglich als Regelbeispiele normiert hat, die als bloße Strafzumessungsregeln nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind (für § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 KCanG vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2025 – 4 StR 63/25 Rn. 3; für § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 a) KCanG vgl. BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 3 StR 301/24 Rn. 11). Daher war der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe lediglich wegen Handeltreibens mit Cannabis schuldig zu sprechen und im Fall II. 2. der Urteilsgründe lediglich wegen Abgabe von Cannabis. Im Fall II. 3. hatten die Zusätze „in nicht geringer Menge“ zu entfallen, da das bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungsmitteln – nicht anders als jenes mit Cannabis – bereits tatbestandlich zur Voraussetzung hat, dass es sich auf eine nicht geringe Menge bezieht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2024 – 4 StR 310/24 Rn. 5; Beschluss vom 2. Oktober 2024 – 3 StR 296/24 Rn. 10).
3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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