Revision wegen gefährlicher Körperverletzung verworfen; Ausgleich für Verfahrensverzögerung durch Anrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Bochum (Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung) ein. Der BGH wies die Revision überwiegend als unbegründet zurück, nahm jedoch eine Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor. Als Ausgleich erklärte der Senat einen Monat der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt.
Ausgang: Revision der Angeklagten überwiegend als unbegründet verworfen; als Kompensation der Verfahrensverzögerung ein Monat der Freiheitsstrafe als vollstreckt erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Eine umfassende Sachrüge im Revisionsverfahren führt nur dann zur Aufhebung des Schuldspruchs oder zu Änderungen des Strafmaßes, wenn erhebliche Rechtsfehler vorliegen, die das Urteil der Vorinstanz beeinträchtigen.
Bei Fehlen entscheidungserheblicher Rechtsfehler bleibt das angefochtene Urteil trotz Prüfung durch den BGH in vollem Umfang bestehen.
Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren kann als Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK kompensiert werden.
Der Senat kann über eine solche Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden und z.B. Teile der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt erklären.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 18. Oktober 2021, Az: II-5 KLs 1/21
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als vollstreckt gilt.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu einer Ergänzung um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrügen bleiben aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.
2. Die umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
3. Das Urteil ist jedoch um eine Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof zu ergänzen. Der Senat, der über die Kompensation in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 2 StR 508/21 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2020 – 2 StR 452/18 Rn. 3 mwN), spricht deshalb aus, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.
Quentin Bartel Rommel RiBGH Dr. Maatsch istwegen Urlaubs an derUnterschriftsleistung gehindert. Marks Quentin
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| Bartel | RiBGH Dr. Maatsch ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. | Quentin |