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BGH·4 StR 222/11·28.06.2011

Revision zum Bundesgerichtshof im Strafverfahren wegen eines Staatsschutzdelikts: Zuständigkeit des Staatsschutzsenats

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGerichtsorganisation/ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte richtet Revision gegen ein LG-Urteil wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans (§ 106 StGB). Zentrale Frage ist die Zuständigkeit des Revisionssenats beim BGH. Der 4. Strafsenat hält sich nicht zuständig, weil Staatsschutzdelikte nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG dem OLG erstinstanzlich zugewiesen sind und im Geschäftsverteilungsplan die Überprüfung solchen Verurteilungen dem 3. Strafsenat obliegt. Das Verfahren wird deshalb an den 3. Strafsenat abgegeben.

Ausgang: Verfahren aus Zuständigkeitsgründen an den 3. Strafsenat des BGH abgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeit der Revisionssenate beim Bundesgerichtshof richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; diesem kann die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten einem bestimmten Strafsenat zugewiesen werden.

2

Für Staatsschutzdelikte, die nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG grundsätzlich der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte unterliegen, ist für Revisionen gegen entsprechende Urteile des Landgerichts der nach dem Geschäftsverteilungsplan bestimmte Revisionssenat des BGH zuständig.

3

Dass ein Staatsschutzdelikt entgegen der Regel durch eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts verhandelt und verurteilt wurde, hindert nicht die Abgabe bzw. Übertragung des Revisionsverfahrens an den gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Strafsenat.

4

Die Überweisung eines Revisionsverfahrens an einen anderen Senat erfolgt, wenn dieser nach innerem Zuweisungsplan des BGH die Überprüfung der betreffenden Deliktsgruppe wahrzunehmen hat.

Relevante Normen
§ Art 103 GG§ 106 StGB§ 120 Abs 1 Nr 5 GVG§ 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 22. November 2010, Az: 36 KLs 51/07, Urteil

Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 3. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchter Nötigung eines Verfassungsorgans zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

2

Zur Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist der 4. Strafsenat nicht zuständig. Bei § 106 StGB handelt es sich um ein sog. Staatsschutzdelikt, über das nach § 120 Abs. 1 Nr. 5 GVG das Oberlandesgericht erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden hat. Für Revisionen gegen entsprechende Urteile ist nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs allein dessen 3. Strafsenat zuständig. Der Senat gibt das Verfahren - nach Rücksprache - daher an diesen Senat ab. Dem steht nicht entgegen, dass vorliegend anstatt des Oberlandesgerichts eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts diesen Straftatbestand abgeurteilt hat. Nummern 2 und 4 der die Zuständigkeit des 3. Strafsenats betreffenden Regelungen des Geschäftsverteilungsplans des Bundesgerichtshofs lässt sich vielmehr entnehmen, dass diesem Senat die Überprüfung sämtlicher Verurteilungen wegen Staatsschutzdelikten übertragen ist.

ErnemannFrankeQuentin
RoggenbuckMutzbauer