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BGH·4 StR 218/24·23.10.2024

Revision im Strafverfahren u.a. wegen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung: Rechtmäßigkeit der Einziehungsanordnung für ein Kraftfahrzeug als Tatmittel

StrafrechtAllgemeines StrafrechtEinziehung von TatmittelnTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hob die Einziehung eines als Tatmittel dienenden Pkw auf und verwies die Sache wegen unzureichender Ermessensbegründung zur neuen Entscheidung zurück. Entscheidend war, dass den Urteilsgründen die Ausübung des gerichtlichen Ermessens und die hierfür maßgeblichen Gründe nicht entnommen werden konnten. Die Feststellungen bleiben überwiegend bestehen; die übrigen Verurteilungen wurden nicht beanstandet.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehungsanordnung für Pkw aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen; sonstige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass den Urteilsgründen die bewusste Ausübung des gerichtlichen Ermessens und die dafür maßgeblichen Gründe entnommen werden können.

2

Fehlt eine nachvollziehbare Darlegung der Ermessensausübung in den Urteilsgründen, ist die Einziehungsanordnung aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung zurückzuverweisen.

3

Die dem Einziehungsbeschluss zugrunde liegenden materiellen Feststellungen können nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen bleiben; das nachfolgende Tatgericht darf ergänzende, nicht widersprüchliche Feststellungen treffen, insbesondere zum Wert des Tatmittels.

4

Bei der revisionellen Überprüfung des Strafausspruchs ist zu berücksichtigen, ob das Tatgericht in den Strafzumessungserwägungen die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung beachtet hat; ist dies der Fall, kann der Strafausspruch trotz Fehler bei der Einziehung bestehen bleiben.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 StGB§ 74 Abs 1 StGB§ 223 Abs 1 StGB§ 224 Abs 1 Nr 2 StGB§ 224 Abs 1 Nr 5 StGB§ 315b StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Essen, 8. Januar 2024, Az: 22 Ks 16/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten M. K. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Januar 2024 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Audi A4, angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten K. K. gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K. K. hat es wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Maßregeln im Hinblick auf die Fahrerlaubnisse der Angeklagten sowie die Einziehung von Tatmitteln angeordnet.

I.

2

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M. K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.

4

a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zu der Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind (Tatmittel), eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23 Rn. 53 mwN). Hieran fehlt es. Weder lässt sich den Urteilsgründen eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20 Rn. 11). Es ist auch nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den (bislang nicht festgestellten) Wert des Fahrzeugs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

5

b) Die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen und auf dieser Grundlage eine neue Einziehungsentscheidung zu treffen haben.

6

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand, da die Strafkammer in ihren Strafzumessungserwägungen die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung bedacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23 Rn. 15).

II.

7

Die Revision des Angeklagten K. K. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

QuentinMarksGödicke
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