Revision zu §177 StGB: Verwerfung als unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Bochum wird vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine unterlassene ausdrückliche Erörterung eines „minder schweren Falls“ nach § 177 Abs. 9 StGB ist nicht schon deshalb durchgreifend fehlerhaft, wenn die Strafzumessung und die gewichteten Erschwerungsgründe dessen Annahme fernlegen. Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Prüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine unterlassene ausdrückliche Erörterung eines minder schweren Falls ist nur dann reversibel, wenn die Nichterwähnung entscheidungserhebliche Auswirkungen haben kann; fehlt eine solche Möglichkeit, liegt kein durchgreifender Rechtsfehler vor.
Bei der Strafzumessung können strafverschärfende Umstände (etwa Begehung der Tat unter laufender Bewährung) die Annahme eines minder schweren Falls fernhalten und damit eine gesonderte Erörterung entbehrlich machen.
Bei Zurückweisung der Revision trifft den Revisionsführer die Kostenentscheidung; er hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenbeteiligten zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 4. Dezember 2024, Az: II-12 KLs 8/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat das Folgende:
Soweit die Strafkammer im Fall II. 2 Tat 1 der Urteilsgründe bei der Strafrahmenwahl einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB nicht ausdrücklich erörtert hat, ist dies nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn die Annahme eines minder schweren Falles lag angesichts der von der Kammer in die Strafzumessung eingestellten straferschwerenden Erwägungen, insbesondere der Begehung der Tat unter laufender Bewährung, fern.
Quentin Sturm Scheuß
Tschakert Gödicke